Elterngeld bei zweitem Kind während Elternzeit und Teilzeitarbeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Elterngeld bei zweitem Kind während Elternzeit und Teilzeitarbeit

Hallo, Ich habe im September 2015 mein erstes Kind bekommen und bin für 3 Jahre in Elternzeit. Beziehe nun das letzte Monat Basis Elterngeld. Nun überlege ich im Dezember 2016 oder Januar 2017 wieder in Teilzeit zu arbeiten während der Elternzeit. Ich würde ca. 500 Euro brutto verdienen. Wie sieht es aus, wenn ich noch während der Elternzeit ein zweites Kind bekommen würde. Wie würde das Elterngeld berechnet werden? Da das erste Kind ein Frühchen war, erhalte ich bei der zweiten Schwangerschaft Berufsverbot. Würde mein alter Vertrag wieder aufleben, wenn ich die Elternzeit wegen der Schwangerschaft beende oder würde ich sowieso nur den Mindestsatz an Elterngeld bekommen? Vielen Dank

von Loeckchen86 am 05.09.2016, 18:06



Antwort auf: Elterngeld bei zweitem Kind während Elternzeit und Teilzeitarbeit

Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. In einem BV würden Sie den TZ-Lohn bekommen. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 06.09.2016



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