Hallo Frau Bader!
Nochmals zur Verdeutlichung:
Mein Sohn kam am im November 2010 zur Welt. Ich war drei Jahre in Elternzeit und habe nach einem weiteren Monat unbezahlten Urlaub im Dezember 2013 wieder zu arbeiten angefangen. Meine Tochter kam im November 2014 zur Welt, weshalb ich bis zum Mutterschutz 50% gearbeitet habe.
Meine ehrenamtliche Tätigkeit (Betreuung Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung) habe vor meinem Wiedereinstieg und auch währenddessen gemacht.
Vom Grundsatz gilt ja folgendes:
12 Monate vor Geburt des Kindes werden die Einkünfte zur Berrechnung des Elterngeldes herangezogen.
Bei einer selbständigen Einkunft gilt dies nicht. Da wird das Kalenderjahr vor GEBURT zur Berrechnung herangezogen.
Nun geht die Elterngeldkasse in meinem Falle aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit hin und sagt ich seie selbständig. Deshalb greift das Kalenderjahr 2013 in dem ich erst ab Dezember wieder gearbeitet habe. Aus diesem Grund bekomme ich "nur" den Mindestsatz von 300 Euro, obwohl ich 12 Monate vor Geburt zu 50% gearbeitet habe.
Irgendwo hier MUSS doch ein Denkfehler sein. Ich bin nicht selbständig tätig, habe keine Einnahmen erzielt von dem ich
hätte leben können noch wollen.
Ich wäre ihnen dankbar, wenn sie mir helfen könnten.
Viele hoffende Grüße
Mitglied inaktiv - 14.07.2015, 22:41
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Berechnung des Elterngeldes bei Ehrenamt
Hallo,
ich habe doch schn geschrieben, dass ich der Ansoicht bin, dass dies nicht zu berücksichtigen ist u deshalb die Sache falsch ist. Sie müssen Widerspruch einlegen.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.07.2015
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Berechnung des Elterngeldes bei Ehrenamt
Hallo, ich rate Dir Widerspruch einzulegen. Googel mal bitte Übungsleiterpauschale, es handelt sich dabei um eine steuerfreie Pauschale. Jedenfalls ist es meiner Meinung nach kein Erwerbseinkommen nach Paragraph 3 Bundeselterngeldgesetz.
War das Ehrenamt privat über Verhinderungspflege oder warst Du bei einem Träger ( zB Lebenshilfe ) angestellt?
von
Jana287
am 15.07.2015, 07:42
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Berechnung des Elterngeldes bei Ehrenamt
Hallo Jana!
Ich habe bereits Widerspruch eingelegt und daraufhin eine Widerspruchsentscheidung per Einschreiben erhalten. Mit Ergebnis das mein Widerspruch abgelehnt wurde :-(. Dagegen kann ich nur noch klagen.
Ich haben einen Vertrag über eine ehrenamtliche Tätigkeit mit dem Träger.
Viele Grüße
Mitglied inaktiv - 16.07.2015, 21:21
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Berechnung des Elterngeldes bei Ehrenamt
Ohweh, hoffentlich äußert sich Frau Bader noch dazu.
Ich kann das nicht nachvollziehen, weil doch die ehrenamtliche Arbeit über einen Träger ganz klar als Übungsleiterpauschale abgerechnet wird, dh ist steuerfrei. Steuerlich kein Einkommen, sondern eine Aufwandsentschädigung. Und ansonsten bist Du doch angestellt und hast gar kein Gewerbe angemeldet, wenn ich Dich richtig verstanden habe.
Leider bin ich keine Fachfrau. Aber folgendes habe ich gefunden:
http://www.berlin.de/ba-reinickendorf/politik-und-verwaltung/aemter/jugendamt/leistungen/artikel.130110.php
Schau Dir mal an Anlage B - Verdienstbescheinigung Elterngeld, die Seite 2. Da ist ganz klar ausgeführt, dass die steuerfreie Übungsleiterpauschale bei der Ermittlung des Elterngeldes NICHT berücksichtigt wird und NICHT anzugeben ist, da steuerfreie Einnahmen lt §§ 3 bis 3c EStG.
Hoffentlich findest Du eine gute Lösung.
von
Jana287
am 16.07.2015, 22:33
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Berechnung des Elterngeldes bei Ehrenamt
Hallo Kidis2015,
ich stecke gerade in einer ähnlichen Situation mit meinem kommunalpolitischen Ehrenamt.
Da ich jetzt Widerspruch gegen die Heranziehung des letzten Kalenderjahres als Bezugszeitraum anstatt der letzten 12 Monate vor Geburt einlegen möchte wollte ich dich fragen, was aus deinem Widerspruch geworden ist und ob Aussicht auf Erfolg besteht.
In meinem Fall bin ich vor der Geburt meines ersten Kindes in Vollzeit arbeiten gegangen und habe ein kommunalpolitisches Ehrenamt ausgefüllt, für das es eine Aufwandsentschädigung gab. Hierdurch werde ich derzeit von der Elterngeldstelle ebenfalls als Selbstständig erachtet.
Ich würde mich freuen, von dir zu hören.
Viele Grüße
Birthe
von
Birthe1984
am 11.10.2019, 21:35