Sehr geehrte Frau Bader!
Meine Tochter ist am 30.10.2010 geboren. Bis zum 29.10.2013 bin ich noch in Elternzeit. (vom 8.11.2010-29.10.2013). Nach dem Elternjahr habe ich wieder in Teilzeit (65-70%) gearbeitet. Mein 2. Kind wird nun vorraussichtlich am 9.12 geboren, meine Mutterschutz beginnt demnach am 28.10.2013. Mein Schwager meinte nun ich könne mir für das Mutterschaftsgeld das volle Gehalt vor der Elternzeit berechnen lassen, da der Mutterschutz ja noch gerade in die Elternzeit fällt, es gäbe dazu einen Gesetztesbeschluss. Ist das richtig oder erhalte ich mein Mutterschutzgeld bezogen auf mein Teilzeitgehalt?
Vielen Dank für ihre Antwort
Verena K.
von
Vrenipu
am 31.08.2013, 18:37
Antwort auf:
Berechnung Mutterschaftsgeld für 2. Kind bei Teilzeit in Elternzeit des 1.Kindes
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.09.2013