Hallo Frau Bader,
ich werde aus betrieblichen Gründen zum Ende meiner zweijährigen EZ gekündigt werden. Ich habe in diesen zwei Jahren nicht gearbeitet. Vor der Geburt des Kindes habe ich 1 Jahr gearbeitet, davor war ich auch in Elternzeit. Ich weiß von der Arbeitsagentur, dass ich ALG1 bekommen würde. Können Sie mir sagen, wie sich das berechnet mit dem Hintergrund 1 3/4 Jahre EZ, 1 Jahr gearbeitet und wieder 2 Jahre EZ?
Vielen Dank und Grüße!
von
Lamato
am 03.03.2020, 10:03
Antwort auf:
Berechnung ALG 1
Hallo,
um Arbeitslosengeld 1 nach der Elternzeit zu bekommen, müssen Sie:
1. Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen
2. Einen Antrag gestellt haben
3. Die Anwartschaft erfüllen. Dies ist der Fall, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren. Dabei gilt die Elternzeit bis zum dritten Geburtstag Ihres Kindes als versicherungspflichtige Zeit, wenn Sie unmittelbar vorher versicherungspflichtig beschäftigt waren (§ 26 Abs. 2a Satz 1 SGB III). Ebenso zählt die Zeit, in der Sie Mutterschaftsgeld bezogen haben, als versicherungspflichtige Zeit (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III).Wenn Sie während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen und für dieses ebenfalls Elternzeit beantragen, besteht für die gesamte Zeit von der Geburt des ersten (älteren) Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des zweiten (jüngsten) Kindes Versicherungspflicht (LSG Rheinland-Pfalz, 31.03.2011 L 1 AL 43/10). Wenn Sie in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit keine 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt haben, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert (§ 150 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). Sofern Sie sich also in dem Jahr vor der Arbeitslosigkeit in Elternzeit befunden und keine Einnahmen erzielt haben, wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert.
4. Das Arbeitslosengeld für Eltern beträgt 67 Prozent vom letzten Nettogehalt. Hierfür müssen Sie im Rahmen eines erweiterten Bemessungszeitraums von zwei Jahren sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein und an 150 Tagen ein Arbeitsentgelt erzielt haben. Damit erfolgt die Berechnung des Arbeitslosengeldes nach einer Elternzeit von einem Jahr auf Grundlage der Arbeitseinkünfte vor der Elternzeit. Wenn in den letzten zwei Jahren allerdings nicht an mindestens 150 Tagen ein Arbeitsentgelt erzielt wurde, legt man zur Berechnung des Arbeitslosengeldes eine Pauschale zugrunde.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.03.2020
Antwort auf:
Berechnung ALG 1
Soweit ich das weiß wird EZ von bis zu 2 Jarhen nicht berücksichtigt, also würde das Alg I nach dem Jahr vor dem 2. Kind berechnet, wenn du da mind. 5 Monate voll gearbeitet hast. Hast du da nur Teilzeit gearbeitet wird ein fiktives Vollzeitgehalt herangezogen dass von deinem Abschluss abhängt.
Siehe hier:
https://trabhardt-arbeitsrecht.de/arbeitslosengeld-nach-elternzeit/
von
Paulinchen83
am 03.03.2020, 15:01