Guten Tag Frau Bader, meine Mutterschutzfrist beginnt am 28.05.2017. Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld wären daher grundsätzlich die Monate 05/2016 bis 04/2017. Wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden beziehe ich jedoch ab dem 25.04.2017 Krankengeld. Die Monate 04/2017 und 05/2017 könnten für den Bemessungszeitraum zur Berechnung des Elterngeldes daher, wenn ich das richtig verstanden habe, ausgeklammert werden. So dass der neue Bemessungszeitraum von 04/2016 bis 03/2017 verliefe. Die Steuerklasse habe ich erst zum 01.12.2016 (vorher 4, jetzt 3) gewechselt. Ist es richtig, dass zur Berechnung des Elterngeldes dann noch die Steuerklasse 4 herangezogen wird, da diese für den überwiegenden Teil des Bemessungszeitraumes galt? Kann man das nur durch einen Verzicht der Ausklammerung für den Krankengeldzeitraum umgehen? Ich wäre sehr froh, wenn Sie mir diese Fragen beantworten könnten. Freundliche Grüße
von Bibo81 am 19.04.2017, 12:02