Hallo Frau Bader, ich hoffe, Sie können mir eine Auskunft geben, so langsam verzweife ich mit meinem Arbeitgeber. Kurz zur Erklärung: Ich bin während der 2jährigen Elternzeit wieder schwanger geworden und habe rechtzeitig nach den neuen gesetzlichen Regelungen (Neufassung des § 16 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) meine Elternzeit mit Beginn des neuen Mutterschutzes für das 2. Kind vorzeitig beendet, um wieder den vollen Anspruch des Mutterschaftsgeld seitens den AG's zu erhalten. Somit muss doch der AG das Mutterschaftsgeld in gleicher Höhe auszahlen, wie beim 1. Kind, sehe ich das richtig? Es werden genau dieselben Berechnungszeiträume hergenommen, wie beim 1. Kind, da ich während der EZ nicht bei meinem AG beschäftigt war und somit kein Gehalt während der EZ bekommen habe, oder? Und wie ist das mit der Auszahlung des Resturlaubes? Dieser wurde mir beim ersten Kind (beim 2. Kind besteht ja kein Anspruch) mit der letzten Auszahlung des Mutterschaftsgeldes ausgezahlt - somit konnte dieser natürlich nicht in die Berechnung des Elterngeldes des 1. Kinds einfließen - jetzt will dies aber mein AG als Berechnungsgrundlage für das Mutterschaftsgeld hernehmen - darf er das? Über eine Antwort Ihrerseits freue ich mich und verbleibe mit besten Grüßen. Josy
von josymcfly am 08.10.2013, 18:11