Hallo Frau Bader,
vertraglich vereinbart wurde bei mir vor 12 Jahren ein 13. Monatsgehalt. Dieses wird seitdem zur Hälfte mit dem Juligehalt und zur anderen Hälfte mit dem Dezembergehalt ausbezahlt. Wenn nun mein Mutterschutz Anfang Dezember endet, steht mir dann trotzdem noch die 2. Hälfte des 13. Monatsgehaltes, welches normalerweise mit dem Dezembergehalt ausbezahlt wird, zu?
Vielen Dank
von
saja79
am 27.05.2013, 21:36
Antwort auf:
Anspruch Weihnachtsgeld
Hallo,
inwieweit Nebenleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) vom Arbeitgeber zu erbringen sind, hängt vom Inhalt der Vereinbarung/ Vertrag ab. In der Regel werden die Leistungen für die Arbeitsleistung (nicht für die Betriebstreue) erbracht. Dann besteht in der EZ kein Anspruch. Dies beruht darauf, dass das Arbeitsverhältnis während der EZ ruht. In der Zeit des Mutterschutzes wird es anders sein, also in Fällen, wo keine EZ genommen wird.
Die Zeit eines Beschäftigungsverbotes gilt als Zeit, in welcher man gearbeitet hat.
In der Regel erhält man das Weihnachtsgeld aber anteilig, aber auch das hängt von der üblichen Regelung bzw. vom Vertrag ab.
Wird der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von einem Mindestmaß an tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig gemacht, gelten nach der neusten Rechtssprechung Fehlzeiten nicht mehr als tatsächliche Arbeitszeiten.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.06.2013