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Haftpflichtschaden !!!

Thema: Haftpflichtschaden !!!

Hallo, ich hoffe dass ihr mir etwas weiter helfen könnt, unsere kleine hat bei Freunden eine Glasplatte von einem Tisch verkratzt, die Tischplatte liegt lose auf, sie hat sich darauf gestützt und sie ist runter gefallen und dabei hat sie einen dicken Kratzer bekommen... also halb so wild denn wir sind ja versichert. Jetzt hat mir eine bekannte erzählt dass bei Kindern mit 2 Jahren so etwas von der Versicherung nicht übernommen wird... Ist das so?? Die Platte kostet so um die 280€, bleib ich da jetzt drauf sitzen? Ich habe den Fragebogen noch nicht ausgefüllt, auf was muss ich achten? Hat schon mal jemand Erfahrungen damit gemacht. Danke LG

Mitglied inaktiv - 12.10.2008, 18:29



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Also das ist mein Sachstand (kein Anspruch auf Vollständigkeit und vollkommene Richtigkeit): Kinder unter 7 sind generell nicht mitversichert. Wenn ein Kind zwischen 0 und 7 einen Schaden verursacht, hängt es davon ab, ob die Eltern ihrer Aufsichtspflicht ausreichend nachgekommen sind. Will heißen: läßt Du Deinen 5-Jährigen draussen rumstrohmern und er wird erwischt, wie er irgendwas kaputtmacht, bist Du in der Pflicht, für den Schaden aufzukommen. In Eurem Fall würde ich eher sagen: Pech Eurer Freunde! Du warst dabei und hättest (vermute ich mal) wohl nichts dagegen tun können. Also werden sie wohl die Tischplatte selbst ersetzen müssen. Wie gesagt: so verstehe ich das geltende Recht. Aber Experte bin ich nicht.

Mitglied inaktiv - 12.10.2008, 18:35



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Hallo, ich denke dieElle hat recht. Ihr ward alle dabei, keiner konnte es verhindern. Da haben deine Freunde wohl Pech gehabt. Aber unter Freunden kann man sich doch meistens einigen. lg

Mitglied inaktiv - 12.10.2008, 19:19



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Das hängt von der Versicherung ab. Es gibt welche, die versichern deliktunfähige Personen -dazu zählen Kinder unter 7 Jahren- generell in der Haftpflichtversicherung der Eltern mit und andere, wenige Versicherungen schliessen Kinder unter diesem Alter grundsätzlich aus. Du musst also bei deiner Versicherung nachfragen, wie das dort geregelt ist. Wir hatten damals, als Sohnemann zur Welt kam, extra deshalb die Versicherung gewechselt, da die vorherige keine Kinder unter 7 Jahren versichert hat und im Schadensfall auch nicht aufgekommen wäre. Es ist aber so, daß du bei der Personengruppe als Elternteil auch nicht haftbar gemacht werden kannst, was natürlich im Fall der Ablehnung für den Geschädigten ziemlich teuer werden kann (z.B. Kind fährt mit Fahrrad an ein Auto und zerkratzt den Lack) LG Nicole

Mitglied inaktiv - 12.10.2008, 20:14



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bei welcher versicherung seit ihr? unser kleinster 3jahre hat auch was angestellt und bei der versicherung wo wir jetzt noch sind ist es jetzt der horror deswegen. bei der neuen wo wir ab november haben ist das kein problem mehr. jetzt regelt alles unser neuer versicherungsmann mit der alten. er hat uns auch gesagt wenn es die versicherung nicht zahlt müssen wir es nicht selbst bezahlen. somit bleiben die wo es kaputt gegangen ist auf den schaden sitzen. ich bin echt froh wenn wir die blöde versicherung los haben

Mitglied inaktiv - 12.10.2008, 20:33



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Wir sind momentan bei der Gothaer Versicherung. Das hab ich grad noch gefunden:http://www.gutefrage.net/frage/haftpflichtversicherung-bei-kindern-unter-7-jahren Kinder unter 7 Jahren sind nicht deliktsfähig. (Im fließenden Verkehr gilt dies neuerdings sogar bis 10 Jahre.) D.h. sie haften nie. Haben die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt, haften diese. Eine Haftpflichtversicherung zahlt einen Schaden, soweit der Versicherte haftet. (Ausnahme: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.) Das bedeutet: Verursacht das deliktsunfähige Kind einen Schaden und die Eltern haben die Aufsichtspflicht verletzt, zahlt die Haftpflichtversicherung der Eltern den Schaden. (Denn diese haften.) Verursacht das deliktsunfähige Kind einen Schaden und die Eltern haben die Aufsichtspflicht NICHT verletzt, ist die Haftpflichtversicherung nicht verpflichtet, den Schaden zu zahlen. (Denn die Eltern haften NICHT.) Manche Versicherungen regulieren gleichwohl aus Kulanz. Entgegen verbreiteter Auffassung kann der Fall, daß versicherte Eltern selbst zahlen müssen, nicht eintreten. (Ausnahme Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.) Eine Versicherung stellt den Versicherten von der Zahlung frei und wehrt unberechtigte Ansprüche ab.

Mitglied inaktiv - 12.10.2008, 20:46



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Ich schließe mich den Vorrednern an... Würde aber den einfachsten Weg gehen, nämlich "meiner" Haftpflicht melden das "Ich" den Schaden verursacht habe.... lg sypali

Mitglied inaktiv - 12.10.2008, 21:30



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mein sohn hat mit 3,5 mal Steinle auf seinen Onkel geworfen und dabei wurde 1 Brillenglas zerkratzt. Wir haben es der Versicherung gemeldet und die haben das Glas bezahlt. Er hat den Tathergang aber irgendwie umgeschrieben, dh. er hat glaub geschrieben, daß es bei uns im Garten passiert ist und nicht unterwegs. Hab ehrlich gesagt keine Ahnung, hab ihm da freie Hand gelassen, solange dadurch der Schaden bezahlt wird. War gar kein Problem. Hast du bei deiner Vers. nachgefragt? Claudia

Mitglied inaktiv - 13.10.2008, 11:15



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Die einfachste Lösung ist doch, dass DU die Platte kaputt gemacht hast, oder???? Das ist ja kein so riesiger Betrag für eine Versicherung. Da könnt ich dann Nachts wohl schon noch ruhig schlafen. .......Und ich würde niemals Freunde auf einem Schaden sitzen lassen, den mein Kind verursacht hat - egal wer da jetzt aufgepasst hat oder nicht. Das ist doch auch eine Frage das Anstands. LG

Mitglied inaktiv - 13.10.2008, 12:23



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Wir sind bei der Aachen Münchener versichert und das ist wohl eine der wenigen Versicherungen die auch für Hapftlichschäden aufkommen, die Kinder verursacht haben - ich glaube sofern man seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat. Aber genau weiß ich es jetzt spontan auch nicht. Grüssle Tina

Mitglied inaktiv - 13.10.2008, 13:59



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Hallo, Danke für die info. ich habe auch ein bischen nachgeforscht, wir sind bei der HUG und da sind :Deliktunfähige Kinder mitversichert hier mal die erklärung : https://www.maklerinfo.biz/homepage-Dateien/load2-Dateien/Vergleiche/PHV_info_delikt.php?Vermittler=001412 Ersatzpflicht für deliktunfähige Kinder Der Einschluss einer Ersatzhaftpflicht für deliktunfähige Kinder bedeutet, dass Ihre Privathaftpflicht-Versicherung auch für den Schaden aufkommt, denn Ihre noch deliktunfähigen Kinder, also Kinder unter 7 Jahren, verursachen. Entsteht z.B. durch einen Fußball ein Schaden an der Fensterscheibe Ihres Nachbarn, ist Ihr Kind für diesen Schaden nicht haftbar zu machen. Zum Wohle der Nachbarschaft wird man jedoch die Scheibe aus der eigenen Tasche ersetzen wollen. Ihr Nachbar hat rechtlich keinen Anspruch auf Schadensersatz, jedoch wird Ihr Nachbarschaftsverhältnis mit Sicherheit nachhaltig beeinträchtigt sein, wenn Ihr Nachbar auf seinem Schaden sitzen bleibt. Der Einschluss einer Ersatzhaftpflicht für deliktunfähige Kinder ist daher absolut ratsam. Achtung Die Leistung dieser Ersatzhaftpflicht für deliktunfähige Kinder ist summenmäßig begrenzt und kommt auch erst ab einer bestimmten Schadenshöhe für den Schaden auf. Die HUG übernimmt bis 10.000€ mal sehen ob es klappt, schummeln möchte ich nicht so gerne. Danke

Mitglied inaktiv - 13.10.2008, 18:05