Wiedereinstieg nach Elternzeit mit altem Vertrag und geänderter Stundenzahl?

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Wiedereinstieg nach Elternzeit mit altem Vertrag und geänderter Stundenzahl?

Hallo Frau Bader! Ich hoffe sie können mir helfen, bin total verzweifelt... Meine Tochter wird im Februar 2 Jahre alt. Ich habe 3 Jahre Elternzeit angemeldet. Mein Chef hat beim letzten Gespräch gemeint, dass ich nach der Elternzeit auf 450€-Basis arbeiten soll. (Habe bisher immer 39,5 Std. gearbeitet) Arbeitete ca 5Jahre in einer großen Baumarktfiliale mit ca 90 Mitarbeitern (Chef sägt gerne Leute mit 'älteren' Verträgen ab) Nun meine Frage: Was ist mit meinem bestehenden/ruhenden Arbeitsvertrag? Habe ich ein Recht auf Stundenänderung in diesem Vertrag? (Ich habe Angst vom Chef auf Kündigung gedrängt zu werden, damit er mich 'billig' los wird!!!-ihm traue ich ALLES zu!) Als 450€-Kraft bin ich ja nicht versichert u.s.w. Kann er mich erpressen -Entweder den 450€Job annehmen oder gehen ?! Kann ich auf bestimmte Arbeitszeiten bestehen? (Ich habe leider niemanden der die Kleine vom Kiga abholen könnte) Überall bekomme ich nur schwammige Info, und ich muss mir bald Gedanken darüber machen für wieviele Stunden ich die Kleine in den Kiga anmelde. Da ich ca 20km zum Arbeitsplatz habe, lohnt sich der 450€-Job nicht, da ich mit Sprit und Kiga-Kosten mit 50€ Gewinn rausgehe. Dann könnte ich mir ja gleich was im Ort suchen...

von Kugelhupf am 06.02.2014, 23:13



Antwort auf: Wiedereinstieg nach Elternzeit mit altem Vertrag und geänderter Stundenzahl?

Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Ich würde mich deshalb erst einmal nicht auf den Minijob einlassen. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.02.2014



Antwort auf: Wiedereinstieg nach Elternzeit mit altem Vertrag und geänderter Stundenzahl?

AAABBBEEERRR, wegen Teilzeit zu einer bestimmten Zeit, hierzu gibt es verschiedene Urteile. Grundsätzlich hast Du ein Anrecht auf Teilzeit bei mehr als 15 Mitarbeitern, nur der Chef muß nicht unbedingt die von Dir gewünschten Zeiten als Grundlage nehmen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich auf eine für beide passende Zeit einigen. Mein Tipp, ich würde schon mal Augen und Ohren offen halten ob sich was in Deiner Nähe ergibt LG Peeka

von peekaboo am 07.02.2014, 09:11



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