Vorsorgetestament/Sorgerechtsverfügung

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Vorsorgetestament/Sorgerechtsverfügung

Sehr geehrte Frau Bader, wir würden für unseren Sohn gerne ein Vorsorgetestament aufsetzen lassen. Gibt es einen Unterschied zur Sorgerechtsverfügung oder ist das nur ein anderer Begriff? Ist es möglich, hineinzuschreiben, dass es auch für künftig geborene Kinder gelten soll? Wir möchten nämlich gerne noch mehr Kinder haben. Eintragen lassen möchten wir gerne eine Schwester meines Mannes. Derzeit ist sie mit ihrem Partner nicht verheiratet. Sollte dieser trotzdem mit eingetragen werden? Was passiert, falls sie sich trennen sollten? Hat das Auswirkungen auf unsere Bestimmung? Muss ein Vermögensverwalter bestimmt werden? Was passiert im Falle unseres Todes eigentlich mit unserem Haus? Es ist derzeit noch nicht abbezahlt. Geht es automatisch an die Bank oder erben es trotzdem unsere Kinder? Wer würde dann für die Raten aufkommen? Müsste das die eingetragene Schwester übernehmen? Die Schwester, die wir eintragen lassen möchten, ist Beamtin. Würde sie dann für jedes unserer Kinder Kindergeld bekommen oder irgendwelche anderen Zahlungen? Ich hoffe, Sie können mir meine Fragen beantworten. Herzlichen Dank und beste Grüße!

von excellence2 am 10.12.2018, 10:23



Antwort auf: Vorsorgetestament/Sorgerechtsverfügung

Hallo, Sie können zusammen mit Ihrem Partner (wenn er der Kindsvater ist) ein Vorsorgetestament machen. Wenn Sie nicht verheiratet sind, jeder für sich. Dies ist beim Notar möglich. Dazu muss man sich natürlich einig sein. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Man kann es ist aber auch zu Hause handschriftlich + Ort + Unterschrift von beiden erstellen. Dann rate ich, das Testament im Jugendamt zu hinterlegen. Das dient nur der Sicherheit, dass es nicht verloren geht. Außerdem wird es auf Wunsch geprüft. Man kann es auch bei Freunden/ Verwandten deponieren. In der Regel folgt das Gericht diesem Testament, es sei denn, es hält die Person nicht für geeignet (zu alt etc.). Dann entscheidet es im Kindswohlinteresse anders. Ein nicht verheirateter Partner wird problematisch. Den Fall der Trennung würde ich mit aufnehmen. Patenschaft hat aber nichts damit zu tun. Sie üwrde dann auch das KG bekommen. Wenn ein Elternteil noch lebt, wird dieser das Sorgerecht bekommen, wenn nicht dringendes dagegenspricht (zB die beiden kennen sich gar nicht). Ansonsten kann man jemand anderen bestimmen, dem muss das Gericht folgen, es sei denn, es gibt einen Grund zur Ablehnung. Dies kann am Alter der Person (ab 60) oder an ihrem Lebenswandel liegen. Ich hatte aber auch mal den Fall, dass der langjährige Lebenspartner das Kind bekommen hat, weil es zu diesem eine viel engere Bindung hatte. Vermögensverwalter kann dieselbe oder eine andere Person sein – auch das kann man in dem handschriftlichen Testament festlegen. Auch sollten Sie eine Regelung zum Haus treffen. Es wird ja verkauft werden müssen. Dann muss es aber beim Notar gemacht werden. Rechtlich sind ein notar. Testament u ein eigenes gleichgestellt. Ich kann es Ihnen auch entgeltlich vorformulieren. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.12.2018



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