Frage: Vaterschaftsanfechtung

Liebe Frau Bader. Mein Sohn ist sechs Wochen alt, als Vater wurde mein Ehemann eingetragen. Die Scheidung ist bereits bei Gericht anhängig und ich möchte jetzt die Vaterschaft anfechten, damit ich Sozialhilfe beantragen kann, ohne ihn unterhalspflichtig zu machen. Es gibt aber keinen "anerkennenden Vater" in diesem Fall. Wird mein Mann dann als Vater in der Urkunde stehen bleiben - was er natürlich auf keinen Fall will? Danke.

Mitglied inaktiv - 09.09.2002, 22:38



Antwort auf: Vaterschaftsanfechtung

Liebe Lisa, die Vaterschaftsvermutung gilt schon dann nicht, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrages geboren wird, sofern ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungssausspruchs die Vaterschaft anerkennt und alle Beteiligten (Mutter und "Noch"-Ehemann) der Anerkennung der Vaterschaft durch den Dritten zustimmen. IN diesen Fällen kann somit durch bloßes fristgerechtes Vaterschaftsanerkenntnis ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren vermieden werden. Ansonsten muss die Vaterschaft gerichtlich angefochten werden. Für die Vaterschaftsanfechtung gilt künftig eine einheitliche Frist von zwei Jahren, die mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, Kenntnis erlangt (§ 1600b Abs. 1 BGB). Neu ist, daß ein volljährig gewordenes Kind, dessen gesetzlicher Vertreter zuvor die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten hatte, innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Volljährigkeit bzw. - wenn von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen, erst später Kenntnis erlangt wird - innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis dieser Umstände die Vaterschaft anfechten kann (§ 1600b Abs. 3 BGB). Besondere weitere Umstände i.S.v. § 1596 BGB-alt sind für das Anfechtungsrecht eines Kindes nicht mehr erforderlich. Das Anfechtungsrecht des Kindes lebt gem. § 1600b Abs. 5 BGB neu auf, wenn es später Kenntnis von Umständen erlangt, aufgrund derer die Folgen der Vaterschaft für es unzumutbar werden. Selbst wenn daher das Kind trotz Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände von einer Anfechtung der Vaterschaft abgesehen und die Frist des § 1600b Abs. 1 BGB hat verstreichen lassen, beginnt diese Frist bei Kenntnis von Umständen i.S.v. § 1600b Abs. 5 BGB neu zu laufen und die Vaterschaft kann vom Kind noch angefochten werden. GRuß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.09.2002



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