Hallo Frau Bader! Ich habe volgenden Zeitungsausschnitt gefunden Bitte sagen Sie mir was dazu: "junge Mütter steht während ihres Erziehungsurlazgs auch die Zahlund von Urlaubsgeld zu. So argumentierten die Richter des Bundesarbeitsgerichts Kassel:,, wer im Erziehungsurlaub ist,hat trozdem Anspruch auf alle Leistung des Arbeitgebers,die im Arbeitsvertrag geregelt sind,denn der Arbeitsvertrag besteht weiter(9AZR225/99)". Es ist auch in mein Arbeitsvertrag fest gesetzt das ich Urlaubsgeld bekomme für 30 Tage im Jahr war das damit gemeind und wen ja was muß ich tun um dieses zu bekommen. Ich danke ihnen im Vorraus Regina+Tim
Mitglied inaktiv - 09.10.2001, 13:26
Antwort auf:
Urlaubsgeld........
Liebe Regine,
das Urteil werde ich mal genauer lesen-bis jetzt gilt folgendes:
inwieweit Nebenleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) vom Arbeitgeber zu erbringen sind, hängt vom Inhalt der Vereinbarung/ Vertrag ab. In der Regel werden die Leistungen für die Arbeitsleistung (nicht für die Betriebstreue) erbracht. Dann besteht kein Anspruch, da ja das Arbeitsverhältnis suspendiert ist.
N. Bader
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.10.2001
Antwort auf:
Urlaubsgeld........
...
"Urlaubsgeld auch fuer Erziehungsurlauber
(ots) Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) hat beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eine grundsaetzliche Entscheidung zum Urlaubsgeldanspruch von Arbeitnehmern im Erziehungsurlaub erwirkt (BAG-Entscheidung vom 11.04.2000, Az. 9 AZR 225/99).
Die BAG-Entscheidung stelle klar, dass Arbeitgeber soziale Leistungen wie Urlaubsgeld fuer einzelne Beschaeftigte nicht je nach Kassenlage streichen koennen. Auch Mitarbeiter im Erziehungsurlaub muessten diese sozialen Leistungen erhalten. Damit werde deren Zugehoerigkeit zum Unternehmen unterstrichen und die Rueckkehr in den Beruf gefoerdert.
Das Urlaubsgeld war in einem Firmentarifvertrag zwischen der DAG und der LTU vereinbart worden. Die LTU hatte das Urlaubsgeld ueber lange Jahre an ihre Beschaeftigten im Erziehungsurlaub ausgezahlt, dann aber die Zahlung mit der Begruendung eingestellt, das Urlaubsgeld sei nur zu zahlen, wenn eine Arbeitsleistung erbracht werde und Erholungsurlaub genommen werden koenne. Das BAG vertrat dabei die Auffassung, dass der Tarifvertrag keinen Hinweis auf eine Arbeitsleistung enthalte, so dass die Regelung ausnahmslos fuer alle Arbeitnehmer der LTU gelte.
Gegen das tarifwidrige Vorgehen der LTU hatte die DAG ein im Luftfahrtbereich viel beachtetes Verfahren bis zum Bundesarbeitsgericht gefuehrt, das jetzt die Auffassung der DAG bestaetigt hat.
"
Die tarifliche (!!) Gratifikation wurde über Jahre hinweg auch im EU bezahlt!!!
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 09.10.2001