Hallo Frau Bader,
seit Beginn meiner Schwangerschaft (Oktober 02) bin ich krankgeschrieben. "Damals" hatte ich die Stkl. 1. Da ich im Dezember geheiratet habe, bin ich jetzt in der Stkl. 5. Am 16. Mai endet die Krankschreibung und geht nahtlos in den Mutterschutz über. Jetzt die Frage: habe ich in diesem Jahr einen Anspruch auf Urlaub? Also ich meine nicht Resturlaub aus dem Vergangenen Jahr sondern ob ich seit Januar 03 trotz Krankheit einen Anspruch erworben habe??? Wenn ja, darf ich diese anteiligen Tage zum Ende des Mutterschutzes nehmen, vor der Elternzeit???
Herzlichen Dank!
Christine Jäckel
Mitglied inaktiv - 28.04.2003, 10:06
Antwort auf:
Urlaubsanspruch nach Krankheit
HAllo,
was hat der Urlaub mit der Steuerklasse zu tun?
Man muss dabei folgendes unterscheiden:
im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine.
In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Egal ist dabei die Krankscheibung.
Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate.
Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen.
Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist.
Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen.
Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen.
Dies alles ist geregelt im MuSchG und BerzGG.
Gruß,
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 29.04.2003