Guten Tag Frau Bader, meine Frau hat im November 2015 aufgrund ihrer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot bekommen. Ihr Standen für das Jahr noch 12 Tage Urlaub zu. Unser Kind ist Ende Mai 2016 geboren und nach dem Mutterschutz hat meine Frau 2 Jahre Elternzeit genommen(inkl. Elterngeld plus). Sie hat einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Ab 1.6.2018 ist wieder in Teilzeit bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)§ 17 Urlaub Abs. 2 hat Sie ja Anspruch auf den nicht genommen Urlaub vor der Elternzeit. Zwecks des Beschäftigungsverbot finde ich dieses Gesetz: Mutterschutzgesetz (MuSchG) § 24 Fortbestehen des Erholungsurlaubs bei Beschäftigungsverboten Für die Berechnung des Anspruchs auf bezahlten Erholungsurlaub gelten die Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots als Beschäftigungszeiten. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Zählt laufende bzw. nächste Urlaubsjahr dann nach der Elternzeit? Im Beschäftigungsverbotes wurden der Resturlaub von 2015 (12 Tage) komplett gestrichen und ab 2016 für jeden Monat 2,5 Urlaubstage. Danke vorab!
von Papabär1982 am 13.09.2018, 10:26