Hallo Frau Bader,
1. Ab 31.12.2000 gehe ich in den Mutterschutz. Für die 6 Wochen vor und die 8 Wochen noch dem Geburtstermin steht mir Urlaub zu. Ist es möglich den Urlaub noch dieses Jahr zu nehmen? AG zahlt den Urlaub nicht aus. Bis nach dem EU (2Jahre) möchte ich ihn nicht aufheben.
2. Welche Kündigungsfrist muß der AG einhalten nach dem Erziehungsurlaub.
Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus.
Gruß Karla.
Mitglied inaktiv - 16.11.2000, 16:19
Antwort auf:
Urlaubsanspruch im Mutterschutz
Liebe Karla,
1. Urlaubkann man nur nehmen, wenn er schon entstanden ist, also nicht den 01-er in 00 (Es sei denn, der Chef stimmt zu).
2. Nach dem EU gelten die normalen Küfristen, also mind. 4 Wo. und dann je nach der Länge des Arbeitsvertrages oder der vertragl. oder tariflichen Regelung.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 16.11.2000
Antwort auf:
Urlaubsanspruch im Mutterschutz
Ich heiße zwar nicht Bader aaaaaber ;-) :
Wenn MuSchu ab 31.12.00 ist, dann kommt das Kind nächstes Jahr Februar? Richtig?
Nun, auch für nächstes Jahr steht anteilig Urlaub zu bis Ende des MuSchu (der i. d. R. 8 Wochen dauert) nach der Geburt.
Nun könnte man direkt anschließend erst mal den noch bestehendesn Urlaubsanspruch abfeiern und dann erst den ErzUrl beginnen lassen.
Da muß aber meistens der AG mitmachen, wobei es ihm wurscht sein könnte, ob man den bestehenden Urlaubsanspruch gleich einlöst oder erst in drei Jahren nach Ende des ErzUrl... (ist es leider aber dem AG oft nicht).
Für Dich hätte es den angenehmen Nebeneffekt der ein paar Tage längeren Gehaltszahlung.
Urlaubsansprcuh hast Du für jeden angefangenen Monat, der noch mit Mutterschutz belegt ist (andersum: es werden nur volle ErzUrl-Monate bei der Kürzung des Urlaubs herangezogen).
zu 2.) schau mal da: der Text gilt für Geburten ab nächstem Jahr:
§ 18
Kündigungsschutz
(1) 1Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Erziehungsurlaub verlangt worden ist, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn des Erziehungsurlaubs, und während des Erziehungsurlaubs nicht kündigen. 2In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. 3Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 4Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer
1. während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet oder
2. ohne Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenzen (§ 5 Abs. 2) übersteigt. 2Der Kündigungsschutz nach Nummer 2 besteht nicht, solange kein Anspruch auf Erziehungsurlaub nach §15 besteht.
§ 19
Kündigung zum Ende des Erziehungsurlaubs
1Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende des Erziehungsurlaubs nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
HTH
Désirée
Mitglied inaktiv - 16.11.2000, 22:48