unterhaltsberechnung und unterhaltsvorschuß

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: unterhaltsberechnung und unterhaltsvorschuß

hallo frau bader, mein mann (getrennt seit 2003, scheidung noch nicht eingereicht) hat einen sohn aus erster ehe. bislang hat er für ihn 197 euro unterhalt gezahlt, jetzt ist ihm das finanziell nicht mehr möglich und das jugendamt zahlt unterhaltsvorschuß. wir wohnen noch zusammen (haben eine gemeinsame tochter), ich möchte meinem mann auch noch zeit lassen eine passende wohnung zu finden. er hat schulden im oberen vierstelligen bereich und zahlt zwei kredite ab (gebrauchtwagen und umschuldung dispokredit). er verdient netto nur etwa 1200 euro, darin sind 75 euro fahrtkostenzuschuß enthalten. nach allen abzügen (miete, auto, feste kosten) bleibt ihm nicht mal genug geld von seinem gehalt, um lebensmittel zu kaufen, das ist wirklich so, er hat ein monatliches minus von 300 euro. da ich gut verdiene zahle ich ihm diesen betrag jeden monat in aller freundschaft, er wüßte sonst einfach nicht mehr weiter. nun bekam er bescheid vom jugendamt, dass sein einkommen ausreichend sei. aber allein wenn man die kredite und miete auf sein einkommen rechnet bleiben von seinem gehalt nicht einmal mehr 400 euro übrig... also definitiv zu wenig zum leben. das jugendamt fordert nun den rückständigen unterhalt ein und er soll weiterhin die 197 euro monatlich zahlen. was er schlicht nicht kann! jetzt die frage: wird mein einkommen für die unterhaltsberechnung herangezogen? wäre es dann doch sinnvoller, die scheidung einzureichen? welche nachteile hätte das? vorteile sehe ich keine, wegen uns ist eine scheidung jetzt noch nicht nötig, wir verstehen uns gut und würden es auch noch ein halbes jahr in der gemeinsamen wohnung aushalten. ich würde mich sehr über ihre antwort freuen. danke+ gruß

Mitglied inaktiv - 09.05.2006, 14:08



Antwort auf: unterhaltsberechnung und unterhaltsvorschuß

Hallo, 1. Er soll gegen den bescheid Widerspruch einlegen und alles genau erklären 2. Die SCheidung wird keine Änderung bringen Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 10.05.2006



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