Hallo Frau Bader,
ich wohne mit meinem Freund zusammen und bin im Erziehungsurlaub. Ich habe daher keinerlei Einkünfte. Meine Frage ist, ob ich von meinem Freund (obwohl wir zusammen wohnen) Unterhalt für mich und mein Kind verlangen kann, wovon dieser abhängt und wie er sich berechnet.
Ansonsten muß ich mich bei jeder Ausgabe rechtfertigen, dabei leiste ich doch genauso eine Arbeit wie er, nur halt zuhause !
Viele Grüsse
Mitglied inaktiv - 28.02.2003, 19:28
Antwort auf:
unterhalt
Hallo,
Unterhalt der nichtehelichen Mutter
1. Grund zum Unterhalt
§ 1615 l Abs.1:
6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindavater) Unterhalt zu gewähren.
§1615 l Abs.2:
Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus).
§1615 l Abs. 3
Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt.
2.Höhe des U.
Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.).
Die Höhe bestimmt sich nach seinem Verdienst.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.03.2003