Frage: Unterhalt

Guten Tag, der KV meines Sohnes lebt als Deutscher in Österreich und mein Sohn und ich leben seit Juli wieder in Deutschland. Wir haben alle die deutsche Staatsbürgerschaft. Nun weigert er sich Unterhalt zu zahlen und ich solle mich ans Jugendamt wenden. Das habe ich getan, aber mehr als ein paar Schreiben ist bis jetzt noch nicht passiert. Ich muss dazu sagen, dass der KV mit über 50.000 € verschuldet ist. Meine Frage ist folgende: Kann man den KV mit deutscher Staatsbürgerschaft, der in Österreich lebt, zum Unterhalt verpflichten? Muss ich das per Gericht klären oder geht das auch ohne? Vielen Dank im Vorraus LG

Mitglied inaktiv - 30.08.2009, 22:44



Antwort auf: Unterhalt

Hallo, das Problem ist nicht das verpflichten, sondern das Durchsetzen des Anspruchs. Frage ist auch, welches Recht gilt. Hierzu das Gesetz (EGBGB): Allgemeine Ehewirkungen (1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen 1. dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört, sonst 2. dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hilfsweise 3. dem Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. (2) Gehört ein Ehegatte mehreren Staaten an, so können die Ehegatten ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 das Recht eines dieser Staaten wählen, falls ihm auch der andere Ehegatte angehört. (3) Ehegatten können das Recht des Staates wählen, dem ein Ehegatte angehört, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen und 1. kein Ehegatte dem Staat angehört, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder 2. die Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Staat haben. Die Wirkungen der Rechtswahl enden, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Staatsangehörigkeit erlangen. (4) Die Rechtswahl muß notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht. Nach Ihrer Schilderung gilt deutsches Recht. Wie sieht es denn mit Unterhaltsvorschuss aus? Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 31.08.2009



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