Hallo Frau Bader !!!
Es geht heute mal um einen guten Freund von mir. Ich hoffe sie können mir trotzdem helfen.
Es geht darum, daß sie sich von ihm getrennt hat, sie waren NICHT verheiratet ! Sie kassiert Sozialhilfe und geht nebenher schwarz arbeiten. Er ist z.Z.arbeitslos und bekommt ständig Briefe, er solle seinen Unterhaltspflichten nachgehen, jetzt wird sogar von dem bisschen Arbeitsl.geld ein anteil für sie abgezogen. ist das rechtens.?
Vor allem, muss er denn wirklich auch für SIE Unterhalt bezahlen?? Wie gesagt die beiden waren nie verh.
Was könnte man da machen, zumal sie ja den Staat veräppelt und ich so weit ich weis nur für die Frau zahlen muss wenn man verh. war.? Er ist auch gewillt für das Kind zu zahlen, aber für sie nicht.
Vielen dank !!
lg Mona
Mitglied inaktiv - 21.09.2001, 18:36
Antwort auf:
Unterhalt !!!
Liebe Mona,
Unterhalt der nichtehelichen Mutter
1. Grund zum Unterhalt
§ 1615 l Abs.1:
6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindavater) Unterhalt zu gewähren.
§1615 l Abs.2:
Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus).
§1615 l Abs. 3
Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt.
2. Kosten SS u. Entbindung
Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt
3. Säuglingsausstattung
Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist)
4.Höher des U.
Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Der Betrag ist mind. 1300 DM (in neuen Bulä 1.190 DM) und wird ind. ausgerechnet.
Wenn der KV zahlungsunfähig ist, sieht es schlecht aus. Er hat auf jeden Fall einen Selbstbehalt von mind. 1800 (neue BL 1645 DM), wenn er arblos ist bei 1600 (neue BL 1460 DM).
Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV.
Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen.
Gruß,
N. Bader
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 23.09.2001