Frage: Unterhalt vom Vater

Hallo, ich habe folgende Fragen: ich bin im 7. Monat schwanger und wurde vom Vater des Kindes (unverheiratet) vor die Tür gesetzt. Jetzt will er aber die Miete für die nächsten Monate auch noch von mir zur Hälfte (ich habe den Mietvertrag mit unterschrieben). Wie komme ich hier raus? Zudem wird er sich weigern, für mich Unterhalt zu zahlen. Lt. meinen Informationen steht mir ein Unterhalt zu und selbst wenn ich während der Elternzeit arbeite, wird dieser Nettolohn ungefähr nur zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet oder? An wen kann ich mich hierbei für den Unterhalt an mich wenden? Muß ich hier zu einem Anwalt gehen? Gruß Manuela

Mitglied inaktiv - 24.06.2003, 11:08



Antwort auf: Unterhalt vom Vater

Hallo, das sind zwei Paar Schuh: 1. Miete Sie sind Mieter, wenn Sie mit unterschrieben haben. Wenden Sie sich an den Vermieter, um raus zu kommen oder kündigen Sie. 2. Unterhalt der nichtehelichen Mutter Grund zum Unterhalt § 1615 l Abs.1: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindavater) Unterhalt zu gewähren. §1615 l Abs.2: Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. 2. Kosten SS u. Entbindung Alle Kosten, die die KK nicht bezahlt 3. Säuglingsausstattung Kindsvater schuldet Sonderbedarf, dazu gehört die Erstlingsausstattung dazu (Problem nur, was alles dazuzuzählen ist) 4.Höhe des U. Nur, wenn Kindsmutter bedürftig ist, bekommt sie etwas ( Anrechnung Kindergeld etc.). Sie bekommt 750, wenn sie selber auch arbeitet, sonst 650 €. (so Rechtsprechung Gerichte) Möglicherweise hat die KM Ansprüche gegen ihre Eltern, diese gehen aber erst nach den Ansprüchen gegen den KV. Wichtig: leugnet der KV seine Vaterschaft, wird ein Test gemacht. Er muß dann auch rückwirkend zahlen. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 24.06.2003



Antwort auf: Unterhalt vom Vater

Vielen Dank für die schnelle Antwort, eine Frage dazu hätte ich noch: wenn ich nach der Geburt wieder teilzeit arbeite, wie wird dann der unter Punkt 4 genannte Unterhaltsbetrag errechnet. wird vom genannten Unterhaltsbetrag mein volles einkommen abgezogen?

Mitglied inaktiv - 25.06.2003, 09:23



Antwort auf: Unterhalt vom Vater

Der Vater meines 9monatigen Sohnes weigert sich, für mich Unterhalt zu zahlen. Er verdient 1.540,-- Euro netto und zahlt für meinen Sohn 177,-- Euro. Der Kindsvater hat nach der Geburt unseres Kindes einen BMW für ca. 30.000,-- Euro gekauft, wohnt bei Großeltern kost- und logiefrei.Ferner hat er einen kredit aufgenommen, den er nicht belegen will.Fahrtkosten mtl.460,--Euro. Wie bekomme ich UH vom KV? Bitte

Mitglied inaktiv - 01.07.2003, 09:35



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