hallo,
ich habe mit meiner ex-freundin ein kind, wir waren 1 1/2 jahre zusammen, haben in der zeit aber nie zusammengelebt, unser kind ist jetzt 6 monate alt. nun zu meiner frage: muß ich für meine ex-freundin unterhalt zahlen obwohl wir weder verheiratet waren noch zusammenlebten?
Mitglied inaktiv - 05.08.2008, 11:56
Antwort auf:
unterhalt für frau
Hallo,
hierzu gibt es ein neues BGH Urteil.
Der Bedarf der Mutter eines nichtehelichen Kindes (der in der Praxis weit überwiegende Fall) richtet sich nach der Lebensstellung der Mutter. Maßstab sind die Einkünfte, die die Mutter erzielen könnte, wenn es das gemeinsame Kind nicht gäbe; durch den Unterhalt soll sie also so gestellt werden, als hätte sie ihr Arbeitseinkommen noch. Der Bedarf nichtehelicher Mütter ist daher immer ohne Probleme festzustellen, wenn die Mütter vor Betreuung der gemeinsamen Kinder erwerbstätig waren. Maßstab für den Bedarf sind dann die eigenen Einkünfte der Mütter.
eit dem 1. Januar 2008 gilt beim Betreuungsunterhalt, dem in der Praxis wichtigsten Unterhaltsanspruch, eine geänderte Rechtslage. Der Anspruch richtet sich nicht mehr abhängig vom Alter und der Zahl der Kinder nach einem Altersphasenmodell, sondern nach dem Umfang und der Möglichkeit der Kinderbetreuung. Zudem wurden durch die Unterhaltsrechtsreform die Ansprüche nichtehelicher Mütter mit denen der ehelichen Mütter weitgehend gleichgestellt. Obwohl daher die Entscheidung zu dem Unterhaltsanspruch nichtehelicher Mütter erging, kann sie auch für den Unterhaltsanspruch der Ehegatten nach Scheidung herangezogen werden. Nach der Unterhaltsrechtsreform besteht ein 3-stufiger Unterhaltsanspruch:
* Innerhalb der ersten drei Jahre der Betreuung eines Kindes steht sowohl der nichtehelichen Mutter als auch einer ehelichen Mutter ein unbeschränkter Unterhaltsanspruch zu (1. Stufe).
* Danach verlängert sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs, soweit dies der Billigkeit entspricht; hierbei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (2. Stufe).
* „Darüber hinaus“ verlängert sich die Dauer dieses Unterhaltsanspruchs, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht (3. Stufe).
Bei einer nichtehelichen Mutter können zwar eine Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie die Dauer der Ehe nicht berücksichtigt werden, da eine Ehe gerade nicht vorliegt. Nach der Gesetzesregelung zum Unterhaltsanspruch nichtehelicher Mütter können diese Gesichtspunkte allerdings auch eine Rolle spielen, wobei es hierbei selbstverständlich auf die Erwerbstätigkeit während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ankommt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 06.08.2008
Antwort auf:
unterhalt für frau
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Mitglied inaktiv - 05.08.2008, 13:50