Hallo Frau Bader,
ich weiß, dass diese Frage schon 100mal gestellt wurde, aber irgendwie habe ich für meinen Fall keine passende Antwort gefunden!
Mein Fall:
Für meinen Sohn (geb. 30.01.13) habe ich EZ bis zum 29.01.16 beantragt und genehmigt bekommen!
Nun bin ich sehr schnell wieder schwanger geworden und erwarte voraussichtlich am 17.08.14 eine Tochter!
Ich habe in der Zwischenzeit nicht gearbeitet oder Einkünfte bezogen!
- Nach welcher Gesetzesgrundlage kann ich nun die EZ-Sohn beenden/unterbrechen und Mutterschaftsgeld für meine Tochter beantragen?
- Wie formuliert man es, dass man Anspruch auf Urlaubs-/Weihnachtsgeld hat?
- Wann und wie kann ich die noch übrige EZ meines Sohnes (ca. 19 Monate) in Anspruch nehmen?
- Oder entfällt ein Rentenanspruch, wenn ich mehr als 12 Monate an die 2. EZ dran hänge?
Vielen DANK für Ihre Antwort/Hilfe/Unterstützung!!!
von
Julietta202
am 03.03.2014, 21:47
Antwort auf:
Unterbrechung des Erziehungsurlaubs/Anspruch Mutterschaftsgeld
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 04.03.2014