Hallo,
ich habe kurz bevor ich festgestellt habe, dass ich schwanger war, die Kündigung von meinem AG bekommen, welche dann aufgrund der SS zurückgenommen werden musste. Deshalb habe ich auch gleich die vollen drei Jahre Elternzeit (abzüglich der zwei Partnermonate) genommen und das Elterngeld auf 22Monate gestreckt. Dieser Zahlungszeitraum endet nächstes Jahr im April und ich möchte/muss dann spätestens ab Mai in der Elternzeit Teilzeit arbeiten gehen. Muss mein AG mir das ermöglichen? Muss er mir anteilig das gleiche Gehalt zahlen? Und wie ist das mit dem Urlaubsanspruch geregelt? Auch wegen der Tage, die noch von der Zeit vorher übrig sind.
Vielen Dank und liebe Grüße!
Mitglied inaktiv - 06.08.2011, 21:11
Antwort auf:
Teilzeitarbeit in der Elternzeit
Hallo,
Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn:
- mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ)
- Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten
- Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen
- Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben
- dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen)
- die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet.
Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt.
Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de
Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 07.08.2011