Teilzeitarbeit / Resturlaub nach Erziehungsurlaub

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Teilzeitarbeit / Resturlaub nach Erziehungsurlaub

Sehr geehrte Frau Bader, nach Ende meines Erziehungsurlaubs (03.07.2001) möchte ich gerne bei meinem bisherigen Arbeitgeber in Teilzeit (4 Stunden) arbeiten. Den Antrag hierfür habe ich fristgerecht Anfang März gestellt. Gestern erhielt ich einen Teilzeitvertrag. Es handelt sich aber nicht um eine Ergänzung zu meinem bestehenden Arbeitsvertrag sondern um einen gänzlich neuen Vertrag mit zum Teil erheblichen Nachteilen gegenüber meinem derzeitigen Vertrag (Weichnachtsgratifikation, unbezahlte Überstunden usw.). Bin ich verpflichtet im Rahmen der Teilzeitarbeit einen neuen Vertrag abzuschließen oder kann ich um Änderung der Punkte Arbeitszeit und Vergütung meines jetztigen Vertrages bitten? Wie wird denn der Resturlaub (8, 5 Tage zu je 8 Stunden) umgerechnet? Mein Arbeitgeber will mir nur mehr 8,5 Tage ja 4 Stunden gewähren? Vielen lieben Dank für Ihre Antwort im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Eva Neuwirth

Mitglied inaktiv - 05.05.2001, 10:03



Antwort auf: Teilzeitarbeit / Resturlaub nach Erziehungsurlaub

Liebe Eva, da sprechen Sie ein wichtiges Problem an. Schwierig ist daran, dass das Gesetz noch ganz neu ist und sich praktische Dinge erst jetzt zeigen. Es ist auch schwer, es pauschal zu beantworten, ich versuche es aber. Grds. darf durch die Teilzeitarbeit keine Benachteiligung erreicht werden, § 5 des neuen TeilzeitG (falls Sie darunter fallen, d.h., mehr als 15 Std./ Wo. arbeiten und der Betrieb mind. 15 AN hat)). Auf die betriebl. Sozialleistungen haben also auch Teilzeitarbeitskräfte einen Anspruch. Unbezahlte Überstunden halte ich auch nur im geringen Rahmen als zulässig. Es wäre ansonsten eine Ausnutzung. Ich würde also darauf drängen, den alten Vertrag anzupassen. Wenn Sie, wie ich es verstehe, an allen Tagen der Woche arbeiten, haben Sie m.E. nach 8,5 freie Tage. So wie es Ihr AG vorsieht. Es gibt eine Broschüre, wo Sie diese Dinge noch einmal nachlesen können. Zu bestllen (gratis) bei www.bma.bund.de Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 07.05.2001



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