Frage: Teilzeitantrag

Guten Tag, wenn am 19 November mein 1. Arbeitstag ist nach der Elternzeit, wann muss ich spätestens den Antrag auf Teilzeitarbeit gestellt haben und muss dieser auch schon detailliert sein also Montags bis Freitags von 9 bis 13 Uhr also exakte Tage und Urzeiten benennen oder einfach nur allgemein Teilzeitarbeit und die Stundenanzahl?

von Wunder44 am 03.02.2020, 15:12



Antwort auf: Teilzeitantrag

Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EZ, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EZ) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist uU verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Die Kündigungsfrist zum Ende der EZ beträgt 3 Mo., während der EZ jeweils nach Vertrag. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 04.02.2020



Antwort auf: Teilzeitantrag

Kann außerdem mein Gehalt in Teilzeit aufgrund betrieblicher Veränderungen im Verhältnis niedriger ausfallen als vor der Elternzeit in Vollzeit?

von Wunder44 am 03.02.2020, 15:15



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