Frage:
Sorgerechtsverfügung
Sehr geehrte Frau Bader,
durch Zufall kam es im Forum zu der Frage oder auch Diskussion, ob eine Sorgerechtsverfügung sinnvoll oder unnötig ist.
Einige sind der Meinung sie ist so gut wie bedeutungslos, andere nicht. Es herrscht auch die Meinung, dass echte Verwandte, dem Wunsch der Eltern, trotz Verfügung, vorgezogen würden.
Zum Beispiel:
Eltern, verheiratet, zwei Kinder haben eine Sorgerechtsverfügung beim Notar hinterlegen lassen, in der die Taufpatin, Person x (nicht verwandt) eingesetzt wurde. Großeltern des Kindes leben noch, ebenso ein Bruder des Vaters. Die Großeltern sollen im Falle des Falles Großeltern bleiben. Der Bruder kommt für die Eltern aus div. anderen Gründen nicht in Frage. Es existieren auch noch viele weitere Verwandte.
Findet der Willen der Eltern deutlich Gewicht bei Gericht, auch wenn ein nicht Verwandter eingesetzt wurde? Vorausgesetzt natürlich, dass das Kindeswohl bei der Person nicht gefährdet wäre und alle wichtigen Punkte erfüllt sind.
Ist es nicht richtig, dass sogar die elterliche Sorge und die finanzielle Sorge auf zwei verschiedene Personen aufgeteilt werden kann?
Der Gesetzgeber hat sich ja nicht grundlos die "Sorgerechtsverfügung" ausgedacht
oder gibt es vielleicht eine bessere Möglichkeit eine Regelung zu treffen.
Ich bitte um Ihre Antwort
und danke vorab recht herzlich.
Mitglied inaktiv - 22.02.2016, 11:16
Antwort auf:
Sorgerechtsverfügung
Hallo,
die Gerichte sind schon gehalten, Sorgerechtsverfügungen zu beachten - es sei denn, die Person ist völlig ungeeignet. Ich bin da großer Fan von..und wollte selber mit meinem Mann auch immer mal eine machen ("des Schusters Kinder haben die schlechtesten Schuhe")..
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 22.02.2016
Antwort auf:
Sorgerechtsverfügung
Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Einschätzung und bin nun wieder beruhigt. Ich dachte schon ich hätte im Studium nicht richtig aufgepasst und beim Notar nicht richtig zugehört. Besten Dank.
Mitglied inaktiv - 22.02.2016, 13:43
Antwort auf:
Sorgerechtsverfügung
So wurde es uns von einer Familienrichterin erklärt.
Der Bruder meines Mannes hat im Streit mit den Eltern einen Termin beim Notar gemacht und die Kinder den Nachbarn vermacht.
Jetzt, 2 Jahre später ist das Verhältnis zu den Eltern wieder gut,mit den Nachbarn sind sie zerstritten.
Undenkbar wenn das jetzt noch umgesetzt werden würde bevor das Dokument vernichtet ist.
Es wird immer dann geschaut wenn der Fall X einsetzt.
Großeltern die eine Bindung zum Kind haben, es wollen und noch fit sind werden immer bessere Karten haben als die Taufpatin von vor 6 Jahren.
Zudem ist das Alter des Kindes entscheidend, welche Bindungen da sind, welche nicht, was das Kind selbst will, Eignung der genannten Personen etc. pp.
1000 Dinge die ein Gesetzt nicht pauschal beantworten kann.
Wir selbst haben uns für die Stiefkindadoption entschieden, da oben besagte Richterin klar sagte, dass dies der sicherste Weg ist. Kind war aber auch noch klein damals. Vor allem mein Mann wollte jegliches Restrisiko ausschließen.
Viel wichtiger ist,dass die wichtigen Menschen ganz schnell vom Fall X erfahren, wissen wo eine Verfügung ist beziehungsweise selbst eine Absxhrift haben, die Kinder sofort zu sich nehmen und damit Fakten schaffen.
von
Sternenschnuppe
am 22.02.2016, 17:50
Antwort auf:
Sorgerechtsverfügung
Unfassbar, wie unterschiedlich man beraten wird. Uns wurde gesagt, es ist ein Wunsch, mehr nicht!
von
Colien07022004
am 22.02.2016, 20:03
Antwort auf:
Sorgerechtsverfügung
Weil es danach geprüft wird ;-)
Spricht nichts dagegen und erhebt keiner aus der Familie Ansprüche, dann wird dem auch in der Regel statt gegeben.
Sind die Kinder 3 und 5 wenn die Eltern sterben. Die ungeliebten Schwiegereltern wohnen im Nachbarhaus und betreuen regelmäßig.
Da kann sonstwo geschrieben stehen dass Busenfreundin Katrin die Kinder aufziehen soll, sie werden bei den Großeltern landen.
Busenfreundin Kathrin würde ggf. ein Umgangsrecht bekommen.
von
Sternenschnuppe
am 22.02.2016, 21:19
Antwort auf:
Sorgerechtsverfügung
@ Sternschnuppe & Colien ... :-)
Völlig richtig, eine solche Verfügung sollte auch wie ein Testament, Patientenverfügung und Co immer wieder in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden. Wie bei allen Angelegenheiten kann sich ja auch hier wieder etwas ändern. Es ist sogar empfehlenswert sogenannte Ersatzpersonen zu benennen.
Eine Bindung sollte natürlich vorhanden sein. War in meinem Beispiel ja auch vorausgesetzt. Der genaue Wortlaut in div. Abschriften/ Kommentierungen lautet, dass Richter an die Verfügung gebunden sind, außer es sprechen tatsächliche Gründe wie fehlende Bindung, schwierige Verhältnisse usw. dagegen. "Gebunden" ist schon ein gewichtiges und gewaltiges Wort, wie ein "muss" im Gesetzestext, nur eben geknüpft an die Bedingung, dass keine tatsächlichen Gründe dagegensprechen. Ist die Taufpatin oder beste Freundin eingesetzt und genauso geeignet wie Oma oder Tante des Kindes, so zählt der Wille der Eltern. Die Blutsverwandschaft spielt dann keine Rolle. Ich gehe hier immer vom Ableben beider Elternteile aus. Wird sonst zu individuell.
Liebe Colien, vielleicht war die Beratung auf Ihre Situation bezogen ja richtig. Bei alleinigem Sorgerecht oder gemeinsamem Sorgerecht, wird es durch die verschiedenen Interessen der Beteiligten natürlich schwieriger für ein Gericht eine Entscheidung zu treffen oder sich an den Willen eines Einzelnen zu halten.
Wenn ich richtig verstanden habe in Ihrem vorhergehenden Beitrag ist es ja so, dass sie nicht regeln wollten, was passiert wenn Sie und der leibliche Vater nicht mehr da sind. Ihr Regelungswunsch war ja vielmehr den sozialen Vater, dem leiblichen Vater vorzuziehen, für den Fall das Ihnen etwas passiert. Gibt hier verschiedene Szenarien, ...Z.B. taugt der leibliche überlebende Elternteil etwas., taugt er nix, ...
Es ist natürlich schwer dem aktuellen Ehemann die Personensorge und Vermögenssorge des Kindes übertragen zu wollen, wenn der leibliche Vater noch Rechte hat :-).
Wir werden das hier nicht klären können. Sie waren nur so überzeugt, dass mir viel daran lag, etwas Licht ins Dunkel zu bringen und klar zustellen, dass eine solche Verfügung durchaus Sinn machen kann, wenn man vom Standardfall ausgeht. Hier lesen ja auch viele Andere aus Interesse mit oder recherchieren in ein paar Jahren zu dem Thema.
Ich wünsche uns, dass wir uns umsonst das Köpfchen zermürben und diese Szenarien nie eintreten werden :-)
Mitglied inaktiv - 22.02.2016, 21:32