Frage: Sorgerecht bei Hausmann

Ich habe eine Frage zur Sorgerechtsentscheidung. Ich habe 2 Töchter 20 Monate und 6 Monate. Ich habe als Frau keinen Erziehungsurlaub in Anspruch genommen, da mein Mann in der ersten Schwangerschaft arbeitslos wurde. Selbstverschuldet sagt sein ehemaliger Arbeitgeber und voll beabsichtigt sage ich sogar. Er nimmt seine Hausmannaufgaben gar nicht ernst. Ich arbeite nachts Akkort und übernehme nach nur 5 Stunden Schlaf jeden Tag die Kinder und kümmer mich um einen großen Teil des Haushalt. Er macht nur das nötigste. Das führt natürlich täglich zu differenzen, da ich völlig fertig manchmal bin und er den lieben langen Tag fern schaut. Er bedroht mich jetzt mir meine Kinder zunehmen und auszuziehen, als ich von Trennung angefangen habe. Er meint,er hätte unter Garantie das Sorgerecht für die Kinder. meine Fragen: 1. Kann er ohne weiteres ausziehen mit den Kindern, oder kann ich ihn dafür belangen? 2. Hat er wirklich mehr rechte auf die Kinder, weil er als Hausmann die Kinder betreut. Ich habe keine Suchtprobleme, ich habe meine Kinder noch nie vernachläßigt oder geschlagen. Er droht mir aber doch tatsächtlich noch, er würde mir mißhandlungen unterstellen, falls ich versuchen sollte, die Kinder zu bekommen. Ich fasse das alles nicht. Es ist wie ein schlechter Film. Er kann doch nicht wirklich mir die Kinder nehmen, wo ich mich aufopfere für sie und er nur faul auf der couch liegt oder vor seinem Computer sitzt. Er benutzt die Kinder in dem Fall glaube ich nur, damit er nicht arbeiten muß im Falle einer Scheidung.Er kann dann gut vom Unterhalt leben. Ich habe einen Nettoverdienst zwischen 2100 - 2200 Euro.

Mitglied inaktiv - 12.01.2006, 01:13



Antwort auf: Sorgerecht bei Hausmann

Hallo, entscheidend ist, bei wem die Kinder den Lebensmittelpunkt haben. Das kann ich so nicht entscheiden, der Richter wird klären, wer sich mehr um sie kümmert. 1.Ausziehen darf er grds. nicht, Sie haben ja das gemeinsame Sorgercht u Aufenthaltsbestimmungsrecht. Er kann es aber tun u Sie müssen dann das Gericht einschalten 2. s.o. Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 12.01.2006



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