Sehr geehrte Frau Bader,
da weder mein Mann noch ich Verwandte haben, die im Falle unseres gemeinsamen Todes unsere beiden Kinder bei sich aufnehmen könnten, haben wir in unserer Sorgerechtsverfügung zwei Freundinnen von uns genannt (eine als gewünschten Vormund und eine als Ersatzvormund).
Nun ist uns jedoch bewusst, dass die jeweilige Freundin mit ihrer Familie ggf. in eine größere Wohnung ziehen müsste, ein größeres Auto kaufen müsste, usw., wenn sie unsere Kinder bei sich aufnehmen würde.
Wir möchten unbedingt sicher stellen, dass sie diese hohen Ausgaben nicht selbst übernehmen müssen.
Wie ist das denn geregelt:
Würden solche notwendigen Ausgaben (Umzug, höhere Miete, Autokauf, ...) aus dem geerbeten Vermögen unserer Kinder finanziert werden? (Das wäre in unserem Sinne...)
Oder können wir die Person, die die Vormundschaft für unsere Kinder übernimmt, in unserem Testament bedenken? Da wir jedoch nicht sicher wissen können, wer letztendlich Vormund werden wird, könnten wir dafür ja keine konkrete Person in unserem Testament nennen, sondern müssten folgende Formulierung wählen: "Die Person, die die Vormundschaft für unsere Kinder übernimmt, soll ... EUR erhalten."
Wäre solch ein Satz in unserem Testament überhaupt rechtlich bindend?
Für Ihren Rat danken wir sehr!
Mit freundlichen Grüßen
SonjaF
von
SonjaF79
am 30.11.2018, 10:52
Antwort auf:
Sorgerechstverfügung - finanzielle Unterstützung für Vormund
Hallo,
Sie können zusammen mit Ihrem Partner (wenn er der Kindsvater ist) ein Vorsorgetestament machen. Dies ist beim Notar möglich. Dazu muss man sich natürlich einig sein. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert.
Man kann es ist aber auch zu Hause handschriftlich + Ort + Unterschrift von beiden erstellen.
Dann rate ich, das Testament im Jugendamt zu hinterlegen. Das dient nur der Sicherheit, dass es nicht verloren geht. Außerdem wird es auf Wunsch geprüft. Man kann es auch bei Freunden/ Verwandten deponieren.
In der Regel folgt das Gericht diesem Testament, es sei denn, es hält die Person nicht für geeignet (zu alt etc.). Dann entscheidet es im Kindswohlinteresse anders.
Patenschaft hat aber nichts damit zu tun.
Wenn ein Elternteil noch lebt, wird dieser das Sorgerecht bekommen, wenn nicht dringendes dagegenspricht (zB die beiden kennen sich gar nicht).
Ansonsten kann man jemand anderen bestimmen, dem muss das Gericht folgen, es sei denn, es gibt einen Grund zur Ablehnung.
Dies kann am Alter der Person (ab 60) oder an ihrem Lebenswandel liegen. Ich hatte aber auch mal den Fall, dass der langjährige Lebenspartner das Kind bekommen hat, weil es zu diesem eine viel engere Bindung hatte.
Vermögensverwalter kann dieselbe oder eine andere Person sein – auch das kann man in dem handschriftlichen Testament festlegen.
Darin kann auch geregelt sein, wieviel mtl. als "Lohn" auszukehren ist.
Rechtlich sind ein notar. Testament u ein eigenes gleichgestellt. Ich kann es Ihnen auch entgeltlich vorformulieren.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 03.12.2018
Antwort auf:
Sorgerechstverfügung - finanzielle Unterstützung für Vormund
Hallo!
Vielleicht findet ihr ja eine rechtliche Möglichkeit, dass der Vormund sich bis zum Betrag x sich zweckgebunden an dem Vermögen des Kindes bedienen kann anstatt dass er selbst das Geld erbt - denn da wird schnell Erbschaftssteuer fällig für nicht Anverwandte.
von
drosera
am 30.11.2018, 22:12
Antwort auf:
Sorgerechstverfügung - finanzielle Unterstützung für Vormund
Eure Idee ist zwar nett gedacht, aber wenn euch wirklich etwas passieren sollte, ist das Jugendamt für eure Kinder zuständig und hat das Sorgerecht. So eine Sorgerechtsverfügung ist nichts, an das das Jugendamt sich halten muss!
von
3wildehühner
am 02.12.2018, 02:20