Hallo Frau Bader,
ich habe zwar etwas nachgeforscht, richtig schlau bin ich aber leider nicht geworden. Ich hoffe Sie können mir eine kompetente Antwort geben.
Mein Sohn wurde am 13.02.2012 geboren und ich habe 2 Jahre Elternzeit beantragt. Nun bin ich wieder schwanger, Termin ist der 07.02.2014.
Wie sollte ich mit der Elternzeit am Besten verfahren (einen Tag vor Mutterschutzbeginn beenden?) Bekomme ich auch Mutterschaftsgeld, wenn ja, in gleicher Höhe wie das Letzte? Und wie berechnet sich das neue Elterngeld, da ich ja bis 02/2013 Elterngeld bekommen habe?
Vielen Dank schonmal für Ihre Mühe und Antwort!
Mitglied inaktiv - 17.09.2013, 14:12
Antwort auf:
Schwanger während Elternzeit
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 18.09.2013