Hallo Frau Bader,
Meine Tochter ist am 8.5.17 geboren und ich habe vorher in Vollzeit gearbeitet. Das erste Jahr meiner Elternzeit endet am 7.5.18. Danach habe ich meine Elternzeit um ein weiteres Jahr verlängert und werde 26 Stunden in Teilzeit bei meinem AG anfangen. Der Altersunterschied soll nicht so hoch sein, daher planen wir innerhalb des Elternzeit wieder schwanger zu werden. Nun zu meiner Frage. Kann die Elternzeit bis 1 Tag vor Mutterschutz beendet werden um das Mutterschaftsgeld wie vor der 1. Geburt zu erhalten?
Und wenn es keine vollen 12 Monate sind, die ich in Teilzeit gearbeitet habe- wird dann auf das Arbeitsentgelt vor der 1. Geburt zurückgegriffen?
Ich bedanke mich schonmal für ihre Antwort.
LG Anne
von
LiLiMe2017
am 16.03.2018, 23:04
Antwort auf:
Schwanger während Elternzeit mit Teilzeit
Hallo,
es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor Juli 2015 geboren ist.
Wenn das Kind nach Juli 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 20.03.2018