Frage: schwanger elterzeit

sehr geehrte Frau Bader, ich bin momentan in Elternzeit u bin erneut schwanger..nun habe ich mitbekommen das man seid 2013 die Elternzeit vorzeitig unterbrechen kann um Mutterschutz den Arbeitgeberzuschuss bekommen. Jetzt habe icj eine Frage dazu. Wann muss ich dem Arbeitgeber das mitteilen u was muss in dem Schreiben alles stehen. Habe von einer Beraterin bei der KK gehòrt das sich wohl viele AG weigern u vor Gericht gehen. Die kennen das wohl noch nicht Muss ich dan.n auf eine schriftliche Bestätigung vom AG bekommen und muss ich noch was in die Wege leiten oder geht das alles automatisch? muss ich der KK mitteilen dass ich das vom AG anfordere oder hat das mit denen nix zu tun? vielen Dank

von maja190186 am 11.06.2013, 21:36



Antwort auf: schwanger elterzeit

Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). eine Bestätigung braucht man nicht, das geht dann automatisch. Trotzdem würde ich mich vorsichtshalber mit der Krankenkasse in Verbindung setzen. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.06.2013



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