Sehr geehrte Frau Bader,
Die Mutter, deutsche, wohnt in der Schweiz und bezieht dort Gehalt ca. 3500€ netto. Sie ist dort auch Krankenversichert und Sozialversichert.
Nach der Entbindung in der Schweiz oder Deutschland (noch nicht geklärt) würde die Mutter nahezu direkt zurück kommen nach Hamburg und das Kind hier großziehen.
In den ersten 4 Monaten nach der Geburt wäre Sie jedoch noch in der Schweiz gemeldet und würde währen dieser Zeit auch noch Gehalt in voller Höhe beziehen.
In diesen 4 Monaten würde Sie fristgerecht in der Schweiz kündigen und dann in Hamburg Elternzeit beantragen wollen (sprich nach den 4 Monaten).
Das Kind würde von Anfang an bei mir hier in Hamburg gemeldet werden.
1. Besteht für mich Anspruch auf Elterngeld und das Schweizer Gehalt als Grundlage der Berechnung?
2. Falls Anspruch besteht: Ab wann werden die 12 (bzw. 14) Monate Elternzeit / Elterngeld berechnet? Ab Geburt oder kann die Elternzeit auch nach den 4 Monaten starten lassen?
3. Wird der Betrag, welcher in den 4 Monaten Mutterschutzt in der Schweiznoch gezahlt wird, in das Elterngeld in Deutschland einberechnet als Grundlage für die höhe?
4. Oder werden das Geld aus den 4 Monaten gegen das Elterngeld rechnete Monitor bzw. die 4 Monate verkürzen die Elternzeit der Mutter von 12 Monaten auf 8 Monte?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
von
prydea
am 08.08.2018, 16:04
Antwort auf:
Rückzug aus der Schweiz
Hallo,
1. Nein, Ihr Gehalt wäre Grundlage
2. Sie könen zusammen 14 Mo. nehmen u das aufteilen. Wenn die Mutter MG bekommt, werdenihr diese Monate angerechnet
3.Wenn die Mutter es beantragen würde, ja. Aber die wohnt ja off. nicht in D
4. s.o.
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 13.08.2018
Antwort auf:
Rückzug aus der Schweiz
Dein Gehalt aus der Schweiz wird nicht als Grundlage der Berechnung genommen, Du bekommst maximal 300€ und auch nur ab dem Zeitpunkt, wo Du in Deutschland gemeldet bist. EG- Bezug startet ab der Geburt, die ersten 4 Monate fallen also weg und können nicht flexibel verschoben werden.
von
Car.78
am 08.08.2018, 16:45
Antwort auf:
Rückzug aus der Schweiz
Ohne AG auch keine Elternzeit. Sie ist dann Hausfrau. Müsste sich entweder selbst versichern oder über den Ehemann versichern sobald das Elterngeld ausgeschöpft ist. Zu möglichen Ansprüchen wegen Elterngeld oder Arbeitslosengeld anschließend kann ich nichts sagen.
von
Felica
am 08.08.2018, 17:06
Antwort auf:
Rückzug aus der Schweiz
1. Schweizer Gehalt wird wie EU-Gehalt dem deutschen Gehalt gleichgestellt und wird für die Elterngeldberechnung voll berücksichtigt.
2. Elterngeld gibt es ab dem Zeitpunkt, wo sie mit dem Kind in Deutschland lebt (im Zweifel gilt die Meldebestätigung, also nicht zu spät ummelden!).
3. Nein, Elterngeld errechnet sich immer aus dem Gehalt vor Geburt des Kindes.
4. Nein, das Gehalt wird nicht verrechnet, da sie in den vier Monaten ja kein Elterngeld bekommen kann (da sie nicht in DE lebt).
Allerdings wird ihr deutscher Elterngeldanspruch von 12 Monaten um die 14 (18?) Wochen Mutterschaftsentschädigung verringert, die es meines Wissens nach in der Schweiz nach Geburt gibt, sollte diese in der Schweiz in Anspruch genommen werden.
von
Dojii
am 09.08.2018, 07:47