Ravili
Guten Morgen Frau Bader Ich bin Schweizerin und lebe in der Schweiz. Mein Partner ist Deutscher mit Wohnsitz in Deutschland. Unser Kind wird voraussichtlich Ende Januar zur Welt kommen. Die Geburt hätten wir gerne in der Schweiz auf Grund zur Nähe zu meiner Familie. Wir planen allerdings per Ende März, also zwei Monate nach errechnetem ET, in Deutschland offiziell zusammenzuziehen. - Hat mein Partner trotz Geburt und des kurzen Auffenthalts des Kindes in der Schweiz Anrecht auf Elternzeit? - Falls ja, besteht dieses Recht ab Geburtstermin oder ab offizieller Anmeldung des Kindes in Deutschland? - Gleiche Frage zum Elterngeld, ab wann kann er das in Deutschland beantragen? - Welchen Einfluss hat die 'schweizer Elternzeit' auf die Dauer seiner Elternzeit? Vielen Dank für Ihre Antworten.
Hallo, Elternzeit können alle Beschäftigten bekommen, die ihre Arbeit gewöhnlich in Deutschland verrichten oder deren Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen wurde. Weitere Voraussetzung nach § 1 BEEG ist, dass das Kind mit dem Vater in einem Haushalt lebt. Auch für den Bezug von EG müssen beide in einem Haushalt leben und er muss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D haben. Vllt können Sie off. schon vor der Geburt zu ihm ziehen und dann eben die Geburt in der Schweiz machen. Liebe Grüße NB
User-1722183313
Hallo, für einen Anspruch müssen normalerweise Kind und Elternteil im selben Haushalt in Deutschland leben und der Elternteil das Kind betreuen.
User-1722183313
Ich teile noch meine Gedanken, ohne Anspruch auf Rechtsicherheit - Spricht etwas dagegen, jetzt schon zusammen zu ziehen? Reisen in die Schweiz könnt ihr ja trotzdem. - Ist es aus irgendeinem Grund wichtig, dass du während der Geburt deinem Wohnsitz in der Schweiz hast? (Staatsbürgerschaft geht ja nach euch, nicht nach dem Wohnort) - ich meine mich zu erinnern, dass es in der CH für Väter "nur" zwei Wochen Urlaub gibt (die dein Mann mit Arbeitsverhältnis in D wahrscheinlich gar nicht bekommen würde) - Möchtest du in der CH bleiben, für die Elternzeit der Mutter? Ich glaube, die ist auch eher "kurz". Vielleicht hast du sogar Anspruch darauf, wenn du schon in D wohnst, da der Anspruch vorher erworben wurde. Das weiß ich aber nicht.
User-1722183313
Wenn Vater und Kind zusammen in D wohnen: -Anspruch EZ 3Jahre bis zum 8. LJ des Kindes -Anspruch EG: Wird aus den 12 Monaten vor der Geburt berechnet und Basis EG wird max 12 Monate gezahlt (als Paar hat man einen Anspruch von 14 Monaten, von denen der Mutter die ersten 2 aber mit dem Mutterschutz verrechnet werden und jeder Partner min 2 Monate nehmen muss.) Ich glaube aber, dass es so ist, dass das EG nicht z.B. im dritten EZ-Jahr genommen werden kann. Heißt, wenn ihr erst nach 6 Monaten beantragt, bleiben auch nur 6 Monate mit EG. EG und EZ sind nicht genau das selbe.
Ravili
Guten Morgen und vielen Dank für deine Antworten Wir werden so oder so in Deutschland zusammen wohnen, nur halt nicht von Geburt an. Wenn das mit der Kürzung so ist wie du sagst, wäre das zwar schade, aber für uns eigentlich fast der Idealfall. Es spricht ausser Bequemlichkeit und meinem Wohlbefinden eigentlich nichts gegen einen Wohnsitzwechsel nach Deutschland vor der Geburt. Es gibt mir aber Sicherheit, wenn ich weiss, dass sich jemand um mich kümmern kann, wenn ich Unterstützung brauche oder wenn es dann mit der Geburt los geht. Aufgrund der Distanz Arbeitsort von meinem Partner zu zukünftigem Wohnort , wäre das in Deutschland nicht auf diese Art gegeben, wie es in der Schweiz der Fall ist. Meine Familie und Freunde wären hier innerhalb 10 Minuten bei mir. Gleiches gilt für das Spital. Da es mein erstes Kind ist, ist das für mich ein sehr wichtiger Aspekt. Sollten wir darum aber seinen Anspruch verlieren, werden wir umplanen. Aber halt nur, wenn es anders nicht geht, weswegen wir das schnellst möglich in Erfahrung bringen wollen. Und du hast Recht mit dem Schweizer Anspruch von Papa und auch von Mama. Wir sind da leider eher... nennen wir es mal bescheiden. Ich denke, dass für meinen Partner so oder so nur das deutsche Recht zum Zuge kommen wird. Ich selber werde nach schweizer Recht Mutterschaftsurlaub beziehen, da ich wenn alles klappt auch weiterhin bei meinem schweizer Arbeitsgeber angestellt sein werde.
User-1722183313
Ich gehe davon aus, dass dein Mann (wenn ihr dann zusammen in D wohnt) für (z. B.) Lebensmonat 3-12. EZ und EG nehmen kann, da er in D gearbeitet hat in den 12 Monate vor Geburt.
Succero
Nur mal so generell: der Kindesvater muss nicht mit dem Kind in einem HH leben, um Elterngeld beziehen zu können. Es reicht eine Erklärung, dass der Vater das Kind im Zeitraum des Elterngeldbezuges im HH der Mutter betreut. Wie das ist, wenn die Mutter in der Schweiz wohnt, weiß ich nicht.
User-1722183313
https://m.rund-ums-baby.de/recht/Elternzeit-fuer-den-Vater-wenn-nicht-im-selben-Haushalt_64535.htm Hier hat Frau Bader geantwortet, dass Anspruch auf EZ besteht, wenn man im selben Haushalt lebt. Kann sich aber natürlich geändert haben, dass weiß ich nicht.
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