Frage: Rückkehr nach der Elternzeit

Hallo Frau Bader, da ich bereits die unterschiedlichsten Stories zu diesem Thema gehört habe, möchte ich bei der Rückmeldung nun keinen Fehler machen und mich entweder überrumpeln lassen oder Forderungen stellen, die mir gar nicht zustehen. Ich hätte gerne generelle Infos zu folgenden Themen. Da ich in einer großen Firma mit vielen TZ-Mitarbeitern beschäftigt bin, sehe ich kein Problem meine Arbeitszeit ebenfalls zu reduzieren. Ich war vor meinen Kindern in leitender Position mit knapp 40 MA tätig und hatte einen Firmenwagen. Wenn ich nun wieder zurückkehre, kann ich nicht wieder 100% arbeiten. Ich habe kein Problem damit, die Abteilung nicht wieder zu übernehmen und ich bin aufgrund 20-jähriger Betriebszugehörigkeit und großer Erfahrung in allen Unternehmensbereichen vielseitig einsetzbar. Wie flexibel kann man die Arbeitszeit reduzieren? Gibt es eine Regelung, daß es unbedingt 50% sein müssen, oder kann man die Einsatzzeit frei wählen? Wie sieht es aus mit Anspruch auf Heimarbeit (zumindest anteilig)? Ich weiß von mindestens 2 Müttern in unserem Unternehmen, die bei Rückkehr einen Heimarbeitsplatz eingerichtet bekommen haben. Was ist mit dem Firmenwagen? Da er Teil meines Gehalts war, müsste es doch auch hierfür eine Regelung geben, oder? Ist meine HV weiterhin gültig, oder ist sie nicht mehr existent? Ich hoffe, die Fragen sind allgemein genug.. Vielen Dank im Voraus für die Antwort Ninnes

Mitglied inaktiv - 12.02.2009, 13:39



Antwort auf: Rückkehr nach der Elternzeit

Hallo, Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind. 15 AN ohne Azubis da sind (dazu zählen auch die im EU) - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 3 Mo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen (diese muss der AG bis 1 Mo. vor Beginn plausibel darlegen) - die Teilzeit muss in Art und Bezahlung der früheren Beschäftigung angeglichen sein. Eine Benachteiligung ist nicht zulässig, Ebenso eine Umstellung des Vertrages, z.B. von unbefristet auf befristet. Einen Anspruch auf den Wagen werden Sioe eher nicht haben, es kommt aber auf die ausgeübte Tätigkeit ein. Laut Gesetz soll die Teilzeit zwischen 15 und 30 Std. liegen. Der AG ist nicht verpflichtet, bestimmten Arbeitszeiten zuzustimmen (z.B. zwei Tage ganztags). Es soll da eine gütliche Einigung getroffen werden. Wenn dies nicht möglich ist, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Viel hierzu bei www.teilzeit-info.de Einen Anspruch gibt es nicht grundsätzlich- Wenn man damit nicht zurecht kommt und kündigen will, steht in der Regel keine Abfindung zu – es sei denn, es ist im Vertrag, der Betreibsvereinbarung oder dem Tarifvertrag so geregelt. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 16.02.2009



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