Was versteht man unter einem gleichwertigem Arbeitsplatz nach Beendigung des Erziehungsurlaubes,gibt es dafür festgelegte Kriterien??? Ist eine Dienststelle in der die Arbeitnemhmerin nach Bedarf an versch. Projekten und evt.auch an versch.Arbeitsorten oder wenn keine Arbeit vorhanden ist,bezahlt zu Hause und möglichst mit Vermittlung an einen anderen Arbeitsplatz bei einem Tochterunternehmen oder einer anderen Niederlassung der AG in einem anderen Bundesland gleichwertig,wenn vor dem Erziehungsurlaub ein fester Dienstposten an einem gleichem Arbeitsort,mit der gleichen Tätigkeit vorhanden war? Wenn die Tätigkeit im Ursprungsarbeitsvertrag nicht mehr aktuell ist und ein Versetzungsschreiben mit einer Tätigkeits- und Ortsangabe vorhanden ist, muß der AG mit dieser Tätigkeit einen Arbeitsplatz nach Beendigung des Erziehungsurlaubes gewähren? Kann der AG sich diesen Pflichten durch Regelungen im Tarifvertrag, in dem er eine Arbeit auf Abbruf der vorherigen Tätigkeit gleichstellt,entziehen? Entstehen aus einem Versetzungschreiben des AG (Angabe eines Dienstpostens mit Arbeitort) zur Bekanntgabe für den AN auch Pflichten zur Herausgabe eines Arbeitsplatztes nach dem Erziehungurlaub? Mit freundlichen Grüßen! Im voraus vielen Dank für Ihre Antwort! Andrea Gossert