Hallo Frau Bader,
ich bin alleinerziehend, meine Tochter wird bald 1 Jahr alt und ich möchte ein Testament schreiben um das Sorgerecht geregelt zu haben. Der Kindsvater hat in diesem 1. Jahr keinerlei Beziehung zu seinem Kind aufgebaut, ist nicht in der Lage auf sein Kind einzugehen oder ihre emotionalen und Grund-Bedürfnisse zu verstehen und zu erfüllen (er weiß nicht was sein Kind grundsätzlich ißt, welche Kleidungsstücke dem Wetter angepaßt sind, wie man sie wäscht oder Windeln wechselt). Er hat dieses Jahr wohlgemerkt mit uns zusammen verbracht und auch 2 Monate Elternzeit genommen - das hat leider alles nichts gebracht. Ich gehe davon aus, daß seine mangelnde Empathie und Verantwortungslosigkeit pathologisch ist. Natürlich möchte er das nicht vom Arzt überprüfen lassen.
Nun stellt sich die Frage wie diese Situation in der Sorgerechtsverfügung zu formulieren ist. Mein Kind würde beim ihm verhungern und emotional wie körperlich verwahrlosen. Über ihre Hilfe wäre ich sehr dankbar.
Halten Sie es für sinnvoll dieses Problem mit dem Jugenamt zu besprechen? Ich habe kein Problem damit, daß der Vater sein Kind sieht, solange er nicht alleine die Verantwortung für sie trägt. Kann man auf ein psychiatrisches Gutachten bestehen?
Vielen Dank,
sylfe
Mitglied inaktiv - 14.01.2011, 20:23
Antwort auf:
Richtige Formulierung Testament Sorgerecht
Hallo,
Sie können ein Vorsorgetestament machen. Dies ist beim Notar möglich. Die Kosten richten sich nach dem Streitwert.
Man kann es ist aber auch zu Hause handschriftlich + Ort + Unterschrift erstellen.
Dann rate ich, das Testament im Jugendamt zu hinterlegen. Das dient nur der Sicherheit, dass es nicht verloren geht. Außerdem wird es auf Wunsch geprüft. Man kann es auch bei Freunden/ Verwandten deponieren.
In der Regel folgt das Gericht diesem Testament, es sei denn, es hält die Person nicht für geeignet (zu alt etc.). Dann entscheidet es im Kindswohlinteresse anders.
Patenschaft hat aber nichts damit zu tun.
Wenn ein Elternteil noch lebt, wird dieser das Sorgerecht bekommen, wenn nicht dringendes dagegenspricht (zB die beiden kennen sich gar nicht).
Ansonsten kann man jemand anderen bestimmen, dem muss das Gericht folgen, es sei denn, es gibt einen Grund zur Ablehnung.
Dies kann am Alter der Person (ab 60) oder an ihrem Lebenswandel liegen. Ich hatte aber auch mal den Fall, dass der langjährige Lebenspartner das Kind bekommen hat, weil es zu diesem eine viel engere Bindung hatte.
Vermögensverwalter kann dieselbe oder eine andere Person sein – auch das kann man in dem handschriftlichen Testament festlegen.
Rechtlich sind ein notar. Testament u ein eigenes gleichgestellt. Ich kann es Ihnen auch entgeltlich vorformulieren.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 17.01.2011