Nach §17 BErzGG kann Resturlaub aus dem Jahr der Geburt eines Kindes im Anschluß an die Elternzeit genommen werden.Wie wirkt sich dabei eine Krankschreibung zum Ende der Elternzeit aus - schließt sich der alte Urlaub dann daran an oder verfällt er, wenn er nicht sofort nach Beendigung der Elternzeit in Anspruch genommen wird?
Mitglied inaktiv - 20.06.2005, 15:16