Reha/ krankanhausaufenthalt der Frau, Mann im Homeoffice

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Reha/ krankanhausaufenthalt der Frau, Mann im Homeoffice

Moin, meine Frau geht bald für 10 Tage in Krankanhaus, danach muss sie mindestens drei Wochen in eine Reha. Mein Arbeitgeber hat mir angeboten im Homeoffice zu arbeiten. Wir haben drei Kinder (4,5,13). Nun sind die beiden Kleinen 8 Stunden in der Kita. Habe ich dennoch anspruch auf eine Haushaltshilfe? Ich muss ja 8 Stunden Arbeiten und habe dann wieder die Kinder, wobei ich mit Bringen und Holen nur noch etwa 7 Stunden arbeiten kann. MFG Jenzzer

von der_Jenzzer am 30.03.2015, 12:37



Antwort auf: Reha/ krankanhausaufenthalt der Frau, Mann im Homeoffice

Hallo, Mit einer in der Regel externen Haushaltshilfe unterstützt die Krankenkasse Familien mit Kindern unter zwölf Jahren, wenn beispielsweise die Mutter wegen eines Krankenhausaufenthalts die Kinder nicht mehr versorgen kann. In ihren Satzungen können die Krankenkassen weitergehende Leistungen vorsehen, etwa für eine Erholungsphase nach dem Krankenhausaufenthalt. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen häuslicher Krankenpflege, Mütter- (genesungs-)kur oder einer Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Bei beiden Varianten ist ferner Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Weiter kann die Satzung bestimmen, dass die Krankenkasse in anderen als den genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Als Haushaltshilfe stellt die Krankenkasse eine Ersatzkraft; sofern dies nicht möglich oder zweckmäßig ist, werden die Kosten für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in angemessener Höhe erstattet. Eine Erstattung erfolgt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Ersatzkräfte stellen u.a. - auch für nicht versicherte Personen - die Sozialen Dienste und Sozialstationen (§§ 38, 132 Sozialgesetzbuch V.). Statt einer Haushaltshilfe von außen kann die Kasse bei vergleichbaren Kosten auch Angehörigen, insbesondere dem Ehemann, den Verdienstausfall erstatten. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 01.04.2015



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