Frage:
Rechte eines Stiefvaters und Einbenennung des Stiefkindes
Liebe Frau Bader,
ich werde nächstes Jahr meinen Freund der nicht Kindsvater ist heiraten.
Ich habe das alleinige Sorgerecht für meine 8 jährige Tochter und würde nun gerne wissen, ob mein Freund und dann Mann als Stiefvater überhaupt irgendwelche Rechte gegenüber meinem Kind hat?
D.h. darf er zu Elternabenden gehen und kann er mit dem Kind zum Arzt usw. oder benötigt er für alles von mir vorab eine schriftliche Vollmacht?
Und wie ist es bei der Einbenennung, kann meine Tochter dann seinen Nachnamen an ihren Namen anhängen, denn ich werde z.B. auch meinen Nachnamen behalten und seinen hinten anhängen, oder aber muss sie dann seinen Nachnamen tragen und gibt ihren (also meinen jetzigen Nachnamen) komplett ab?
Vielen lieben Dank für die Hilfe im Voraus!
von
LuizadA
am 30.08.2013, 18:52
Antwort auf:
Rechte eines Stiefvaters und Einbenennung des Stiefkindes
Hallo,
1. Nein, er hat keine Rechte u braucht überall eine Vollmacht
2. Entscheidend ist, ob das Kind den Namen des KV trägt - dann muss er zustimmen. Ein Doppelname geht nicht.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.09.2013
Antwort auf:
Rechte eines Stiefvaters und Einbenennung des Stiefkindes
Es kann nur einer einen Doppelnamen führen.
Welchen Namen trägt die denn jetzt ? Deinen oder den des Vaters ?
Rechte hat er keine am Kind, aber finanziell darf er für sie aufkommen ab Hochzeit.
Bekommst Du Unterhalt vom Vater ? Der bleibt weiterhin.
Bekommst Du Unterhaltsvorschuss? Der fällt weg bei Hochzeit.
Ansonsten kann Dein Freund auch einfach Euren Namen annehmen, ist am einfachsten. Hat meiner auch gemacht.
von
Sternenschnuppe
am 30.08.2013, 20:06
Antwort auf:
Rechte eines Stiefvaters und Einbenennung des Stiefkindes
Hallo Sternenschnuppe,
sie trägt meinen Nachnamen. Mein Freund möchte seinen Nachnamen behalten, daher werde ich dann ab Heirat ja einen Doppelnamen haben.
Wieso muss mein Freund finanziell für meine Tochter aufkommen?
Sie hat doch einen leiblichen Vater der Unterhalt zahlt und der auch in der Geburtsurkunde und daher auch in sämtlichen anderen amtlichen Unterlagen eingetragen ist.
Also muss ich meinem Freund und ab Heirat dann Stievater meines Kindes für alles eine Vollmacht geben damit er mit ihr zum Arzt oder auf Elternabende gehen darf? Das ist ja lästig! Ich meine irgendwo mal etwas über ein sog. kleines Sorgerecht gelesen zu haben, aber ich habe das nicht ganz verstanden.
LG
von
LuizadA
am 31.08.2013, 12:07
Antwort auf:
Rechte eines Stiefvaters und Einbenennung des Stiefkindes
Und wenn ihr alle seinen Namen dann nehmt ? Das geht ja auch. Oder Du halt den Doppelnamen.
Auf Elternabende darf er mit, aber er darf nix entscheiden.
Wenn es um den Kindergartenbeitrag geht, dann zählt sein Einkommen auch mit, egal ob es sein Kjnd ist oder nicht.
Einige Gemeinden berechnen nur einen Teil, andere voll, ist keine einheitliche Regelung.
Zum Arzt kann er sie begleiten, aber er darf da nix entscheiden, ob Spritze oder nicht, ob Blutentnahme oder nicht.
Zeugnis darf er nicht unterschreiben etc.
von
Sternenschnuppe
am 31.08.2013, 12:11
Antwort auf:
Rechte eines Stiefvaters und Einbenennung des Stiefkindes
Ich möchte gerne meinen Nachnamen behalten und meine Tochter möchte auch nicht nur seinen Nchnamen tragen, daher wird sie nun ihren behalten und ich nehme eben seinen Nachnamen mit an.
Ok. na zum Gück geht sie schon zur Schule ;-) Aber ich meine aus dem sog. kleinen Sorgerecht heraus gelesen zu haben, dass er für alle alltäglichen Dinge die das Kind betrifft mit entscheiden darf....
Und weißt du auch zufällig wie das dann mit der Krankenversicherung ist. Meine Tochter und ich sind privat versichert, er hingegen ist gesetzlich versichert. Muss ich mit meiner Tochter ab Heirat in die gesetzliche KK wechseln? Wir werden einen Ehevertrag machen und haben uns für Gütertrennung entschieden, ist dies relevant für die KK?
DANKE!
von
LuizadA
am 31.08.2013, 12:20
Antwort auf:
Rechte eines Stiefvaters und Einbenennung des Stiefkindes
Naja, Alltagsentscheidungen darf jeder treffen, auch eine Freundin wenn sie das Kind betreut, da wird sich also nix ändern.
Krankenkasse kenne ich mich nicht aus, aber soweit ich das in Erinnerung habe könnt ihr das machen wie ihr wollt.
Bei gemeinsamen Kindern ist das anders glaube ich, aber wie gesagt, kenne mich da nicht gut aus.
von
Sternenschnuppe
am 31.08.2013, 12:41
Antwort auf:
Rechte eines Stiefvaters und Einbenennung des Stiefkindes
Habe was zur Einbenennung bei Wikipedia gefunden:
Ein Kind kann den Ehenamen eines sorgeberechtigten Elternteils und seines Ehegatten, der nicht Elternteil ist (Stiefelternteil), durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erhalten (Einbenennung, § 1618 BGB), wenn es in den gemeinsamen Hausstand von Elternteil und Stiefelternteil aufgenommen wurde. Der andere leibliche Elternteil muss ebenfalls einwilligen, wenn er Mitinhaber des Sorgerechtes ist oder wenn das Kind seinen Namen führt. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann aus Gründen des Kindeswohls durch das Familiengericht ersetzt werden. Es bedarf auch der Einwilligung des Kindes, welches von der Namensänderung betroffen ist, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat (wird im Falle der Minderjährigkeit ggf. durch einen Ergänzungspfleger vertreten).
Bei der Einbenennung kann auch ein Doppelname gebildet werden (ein bisheriger Nachname kann mit Bindestrich vorangestellt oder angehängt werden).
Eine einmal erfolgte Einbenennung ist zivilrechtlich auch dann nicht mehr zu widerrufen, wenn die Ehe des Elternteils mit dem Stiefelternteil geschieden oder aufgelöst wird.
Und ich habe von der Standesbeamtin gerade per Mail erfahren, dass ich bei der Anmeldung zur Eheschließung die Einbenennung gleich mit beantragen kann, brauche Geburtsurkunde und sog. Negativbescheid vom Jugendamt. Meine Tochter kann also ihren Nachnamen behalten und den von meinem Verlobten per Bindestrich anhängen. Sie muss dann bei unserer Hochzeit auch unterschreiben und das wars dann ;-)
LG
von
LuizadA
am 31.08.2013, 12:55
Antwort auf:
Rechte eines Stiefvaters und Einbenennung des Stiefkindes
Ja, das geht, aber dann kannst Du keinen Doppelnamen haben.
Was mich zu der Frage bringt wieso das Kind wie er heißen soll. du dann aber nicht ?
Wir hatten damals auch viele Überlegungen, daher weiß ich das.
Am Ende nahm mein Mann unseren Namen an und behielt als Beinamen seinen Mädchennamen.
von
Sternenschnuppe
am 31.08.2013, 15:34
Antwort auf:
Rechte eines Stiefvaters und Einbenennung des Stiefkindes
So laut meiner Standesbeamtin kann ich meinen Nachnamen (Bsp. Meyer) und den Nachnamen meines Zukünftigen (Bsp. Schmidt) durch einen Bindestrich getrennt tragen und meine Tochter dann nach Einbenennung auch. Wir haben dann beide Doppelnamen. Wobei mein Nachnamen der sog. Begleitname und der Familiename der Nachname meines Verlobten ist.
Und das zukünftige gemeinsame Kind mit trägt dann nur seinen Nachnamen (Bsp. Schmidt).
Die Einbenennung wird nach der Eheschließung beantragt und meine Tochter muss, da sie 8 ist, zustimmen. Der leibliche Vater hat gar kein Mitspracherecht, da sie meinen Nachnamen trägt und zudem ich das alleinige Sorgerecht habe.
von
LuizadA
am 31.08.2013, 15:47
Antwort auf:
Rechte eines Stiefvaters und Einbenennung des Stiefkindes
Wird das Kind einbenannt, dann zählt der Familienname, den es dann annimmt, also den Deines dann Mannes.
Beide geht nicht.
Genau diese Überlegung hatten wir auch vor einigen Jahren.
von
Sternenschnuppe
am 31.08.2013, 16:08
Antwort auf:
Rechte eines Stiefvaters und Einbenennung des Stiefkindes
http://www.bundesverfassungsgericht.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/frames/bvg10-02
Wäre also bei meinem Sohn auch gar nicht gegangen.
Das mit der Namenskette macht Sinn.
Erinnere mich nun auch dass wir Erwachsenen beide einen Doppelnamen wollten dann, da hieß es nur einer.
von
Sternenschnuppe
am 31.08.2013, 16:44
Antwort auf:
Rechte eines Stiefvaters und Einbenennung des Stiefkindes
Doch, laut der Standesbeamtin geht es. Weil sie meinen Nachnamen nur als Begleitenamen hat, der Nachnamen meines Verlobten ist der Familienname. Der Andere daher nur stiller Begleiter!
Ich habe dies ebenfalls von meinem Anwalt heute morgen bestätigt bekommen!
Die Namensänderung für Ihre Tochter kann erst nach erfolgter Eheschließung durchgeführt werden. Zuständig dafür ist dann das Standesamt an Ihrem Wohnsitz. Wenn Sie das alleinige Sorgerecht haben , das Kind nicht den Namen des Vaters trägt und in Ihrem Haushalt lebt, dann können Sie und Ihr (dann) Ehemann dem Kind den Namen Schmidt erteilen; wobei auch hier die Möglichkeit besteht, dass das Kind den bisher getragenen Namen voranstellt – also dann „Meyer-Schmidt“ heißt. Da Ihre Tochter bereits 8 Jahre ist, muss sie dann auch der Namensänderung zustimmen.
Kinder, die dann eventuell in der Ehe noch geboren werden, würden allerdings dann nur „Schmidt“ heißen.
von
LuizadA
am 02.09.2013, 09:28
Antwort auf:
Rechte eines Stiefvaters und Einbenennung des Stiefkindes
Liebe Frau Bader,
laut meines Anwaltes und der Standesbeamtin geht dies doch.
Das Kind trägt meinen Nachnamen und ich habe das alleinige Sorgerecht.
Hier die Aussage der Standesbeamtin:
Die Namensänderung für Ihre Tochter kann erst nach erfolgter Eheschließung durchgeführt werden. Zuständig dafür ist dann das Standesamt an Ihrem Wohnsitz. Wenn Sie das alleinige Sorgerecht haben , das Kind nicht den Namen des Vaters trägt und in Ihrem Haushalt lebt, dann können Sie und Ihr (dann) Ehemann dem Kind den NamenSchmidterteilen; wobei auch hier die Möglichkeit besteht, dass das Kind den bisher getragenen Namen voranstellt – also dann „Meyer-Schmidtl“ heißt. Da Ihre Tochter bereits 8 Jahre ist, muss sie dann auch der Namensänderung zustimmen.
Kinder, die dann eventuell in der Ehe noch geboren werden, würden allerdings dann nur „Schmidt“ heißen.
Dies steht im Übrigen auch so bei Wikipedia und online:
§ 1618
Einbenennung
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend.
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
von
LuizadA
am 02.09.2013, 09:32
Antwort auf:
Rechte eines Stiefvaters und Einbenennung des Stiefkindes
Ja, bei den Erwachsenen ist dies so, da geht es nicht mehr.
Ich wurde noch mit einem Doppelnamen geboren, 1985 war dies noch möglich.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1618.html
Da steht ganz deutlich drin:
Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen
von
LuizadA
am 02.09.2013, 09:34