eventuell haben sie mich übersehen, deshalb hie rnochmal meine frage
Sehr geehrte Frau Bader,
ich hoffe Sie können mir weiterhelfen. Ich hab am 26.08.2012 mein erstes Kind geboren und zwei Jahre Elternzeit beantragt, somit endet diese am 25.08.2014. Vorher habe ich normal in Vollbeschäftigung gearbeitet und das schon jahre zuvor. Nun bin ich wieder schwanger und befinde mich derzeit in der 23 ssw. Geburtstermin ist der 15.08.2014. Was habe ich nun für Ansprüche? Stimmt es, dass ich sechs wochen vor geburt und acht wochen nach geburt, die "alte elternzeit" beenden kann und ich mein altes Gehalt kriege. Was passiert dann mit der restlichen ELternzeit der ersten GEburt. ICh hoffe sie können mir weiterhelfen
von
sonjaa
am 22.04.2014, 22:19
Antwort auf:
nochmal schwanger während elternzeit
Hallo,
nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 28.04.2014