Sehr geehrte Frau Bader,
ersteinmal vielen Dank für ihre Antwort. Sie schrieben, daß sich die Frist für EU auf acht Wochen verlängert. Bedeutet das, daß ich acht Wochen vor Geburtstermin Erziehungsurlaub beantragen muß?
Sollte mein Kleines wider Erwarten eher kommen, so daß der Urlaub nicht ausreichen würde, kann ich doch sicherlich unbezahlten Urlaub für die Tage nehmen, oder?
Entstehen für mich irgendwelche Nachteile, wenn ich dann erst im Januar EU beantrage und somit auch weitere Gelder? Wann ist überhaupt die beste Zeit um Sozialhilfe zu beantragen? Kann ich das schon im voraus machen?
Vielen Dank im voraus.
MfG, M.
Mitglied inaktiv - 21.06.2001, 16:55
Antwort auf:
Nocheinmal Urlaub nach Mutterschutz
Liebe Morris,
die acht Wochen werden nicht von der Geburt an gerechnet, sondern vom gewünschten Beginn des EU an rückwärts gerechnet.
Deshalb ergibt sich das Problem nur, wenn Sie den EU nicht unmittelbar nach der Geburt nehmen wollen, keinen Erholungsurlaub mehr haben und nicht arbeiten gehen wollen.
Da besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub.
Während des EU stehen Sie doch in einem Arbeitsverhältnis, außerdem ist Sozialhilfe nachrangig nach EU etc. Fragen Sie deshalb bei dem zuständigen AMt, ob Sie überhaupt Sozialhilfe erhalten.
Gruß,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 25.06.2001
Antwort auf:
Nocheinmal Urlaub nach Mutterschutz
Die Frsit verlängert sich deshalb auf 8 Wochen, weil die 6 Wochn nur gelten, wenn die Elternzeit direkt nach dem MuSchu genommen wird.
Da bei Dir ja nach dem MuSchu noch Urlaub anfällt, gilt eben die Frist von 8 Wochen.
Warum sollte denn der Urlaub nicht ausreichen, wenn das Kind eher kommt?
Bei Sozialhilfe hab ich gar keine Erfahrung...
Gruß,
Désirée
Mitglied inaktiv - 22.06.2001, 12:05