Noch eine Frage: Unterhaltsvorschuss

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Noch eine Frage: Unterhaltsvorschuss

Wieviel bekommt man da? Wird das irgendworan gekoppelt? Der werdene Papa und ich haben uns vor kurzem getrennt und ich werde aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Er ist jetzt in der Ausbildung, wird jedoch ab dem Sommer wieder Schüler sein und höchstens halbtags arbeiten! Danke für eure Antworten

Mitglied inaktiv - 07.02.2010, 20:18



Antwort auf: Noch eine Frage: Unterhaltsvorschuss

Hallo, Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt oder dies nicht kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt. Anspruchsvoraussetzungen Die Voraussetzungen für die Leistung sind im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge erhält. Höhe des Unterhaltsvorschusses Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt sechs Jahre gezahlt. Wenn der allein erziehende Elternteil Anspruch auf volles Kindergeld hat, beträgt der Unterhaltsvorschuss seit dem 1. Januar 2010 in Niedersachsen für Kinder unter sechs Jahren 133,00 € monatlich und für ältere Kinder unter 12 Jahren 180,00 € monatlich. Etwaige Einkommensgrenzen sind nicht zu beachten. Unterhaltsvorschuss wird allerdings gegebenenfalls auf Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII – Zwölftes Buch - durch das Sozialamt bzw. auf das Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II - Zweites Buch - durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet. Antragstellung und Auszahlung Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden. Zuständig für Antragsbearbeitung und Auszahlung des Unterhaltsvorschusses sind die Jugendämter bzw. Fachdienste für Jugend dieser Stadt- bzw. Kreisverwaltungen, die auf Wunsch beim Ausfüllen des Antrages behilflich sind. Hierzu sollte vorher ein persönlicher Termin mit der Unterhaltsvorschussstelle vereinbart werden. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 09.02.2010



Antwort auf: Noch eine Frage: Unterhaltsvorschuss

133 € monatlich, max. 72 Monate - lass dich beim Jugendamt beraten. Hat nichts mit dem Einkommen zu tun, ist ein Regelsatz.

Mitglied inaktiv - 07.02.2010, 21:08



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