Frage: mutterschutzgesetz

Hallo Frau Bader, wollte fragen, ob das verbot der Nachtarbeit auch bei Reinigungskräften gilt. Ich arbeite von 21.00 bis 23.00 Uhr. Ist das noch erlaubt? Bin in der 8 Woche schwanger. Meine Kollegin fährt für 3 wochen zur Kur, darf ich abends denn allein arbeiten? Habe Angst, das wenn ich allein arbeite doch mal was ist und ich niemanden erreichen kann. MFG

Mitglied inaktiv - 17.08.2009, 13:28



Antwort auf: mutterschutzgesetz

Hallo, nein, Sie dürfen es nicht. § 8 MuSchG Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die 1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche, 2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden 1. in Gast- und Schankwirtschaften und im Übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr, 2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr, 3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr. (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. Liebe Grüsse, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 18.08.2009



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