Hallo liebe Rechtsberaterin ;)
Ich bin aktuell noch bis zum 30.06.13 in meinem ersten Elternzeitjahr und beziehe noch Elterngeld.
Ich habe bei meinem Arbeitgeber zwei Jahre angegeben, mit der schriftlichen Angabe, das ich ab dem 1.7.13 wieder Teilzeit arbeite, bis max. 30 Stunden.
Das will ich dann jetzt auch tun.
Wie sich allerdings herausgestellt hat, bin ich wieder schwanger.
Entbindungstermin steht noch nicht fest wird aber vermutlich nach Weihnachten sein.
Wenn ich meinen bis dahin dann ja laufenden Teilzeitvertrag vor dem neuen Mutterschutz kündige und die Elternzeit vom ersten Kind schriftlich beende, muss der Arbeitgeber dem dann zustimmen? Bzw. kann er das ablehnen?
Und bekomme ich dann wirklich wieder das Mutterschutzgeld berechnet aus meiner Vollzeitarbeitszeit vor meinem ersten Kind? Werden da dann nicht die Teilzeitlöhne mit reingerechnet um an das durchschnittsnetto zu gelangen?
Das ist alles so kompliziert...ich kenne leider keine Beratungsstelle für solche Fragen...vermutlich gibt es die in Deutschland nicht...Aufklärung für Eltern ist ja leider Mangelware...
Vielen Dank vorab für Ihre Hilfe.
LG
Aruna
von
Aruna85
am 28.04.2013, 08:31
Antwort auf:
Muss der Arbeitgeber einer Kündigung der Elternzeit zustimmen?
Hallo,
zunächst einmal möchte ich Ihnen die Broschüre vom Ministerium ans Herz legen, da stehen wirklich alle Informationen drin, die man braucht: http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Elterngeld-und-Elternzeit-2013,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf
Ansonsten besteht nach der Gesetzesänderung ab 2013 nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG.
Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen.
Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt.
Liebe Grüße,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 02.05.2013
Antwort auf:
Muss der Arbeitgeber einer Kündigung der Elternzeit zustimmen?
Erstmal tritts du ganz normal deine Teilzeit an und (ich empfehle) 7 Wochen vor Beginn des neuen Mutterschutz meldest du deinem AG die Unterbrechung der laufenden Elternzeit zum Tag vor dem Mutterschutzbeginn.
Und mit dem Beenden der Elternzeit (die der AG nicht ablehnen kann), fällst du wieder auf deinen alten Vertrag.
Und damit leben wieder die Hauptpflichten auf. Für dich ist das, die Arbeit von damals zu leisten und für deinen AG, den Lohn von damals zu zahlen.
Durch den Mutterschutz brauchst du aber nicht arbeiten gehen, dennoch muss der AG (wie beim ersten Kind) Mutterschaftsgeld zahlen.
Hier findest du die Antwort vom Familienministerium:
http://www.rund-ums-baby.de/recht/Grundlage-Hoehe-Mutterschutzgeld-beim-2-Kind_102447.htm
Gruß
Sabine
von
SumSum076
am 28.04.2013, 12:02