Lohnsteuer auf Arbeitgeberzuschuß bei erneuter Schwangerschaft

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Lohnsteuer auf Arbeitgeberzuschuß bei erneuter Schwangerschaft

Hallo Frau Bader, der Lohnsteuerprüfer ist der Auffassung, dass ich zu unrecht den AG-Zuschuß erhalten habe, da ich während der 1. Elternzeit den Minijob ausgeübt habe. Er meint, dieser Zuschuß hätte nur in Höhe de Minijobs erfolgen dürfen und nicht in Höhe des Zuschußes für den Vollzeitjob. Wir sollen nun über eine korrigierte Einkommenssteuer das Geld versteuern. Ich habe zuvor alles korrekt gemacht, Elternzeit mit Beginn des neuen Mutterschutzes schriftlich beendet und auch den Miniob dann beendet. Hier der Auszug dazu vom FA: Als BMG wurde das Einkommen vorder 1. Schwangerschaft (11.13-01.14) zu Grunde gelegt. Da die AN jedoch 04.2015 als geringfügig Beschäftigte ein mtl. Gehalt von 450,-€ bezog, ist dieses Gehalt als BMG anzusetzen. Es ergeht eine Kontrollmittellung an das Wohnsitzfinanzamt zur Änderung des ESt-Bescheides

von Halloween am 15.11.2017, 11:16



Antwort auf: Lohnsteuer auf Arbeitgeberzuschuß bei erneuter Schwangerschaft

Hallo, Ach du liebe Güte. Das ist ja so abwegig, dass ich es gar nicht verstehen konnte. Natürlich hat der Mensch vom Finanzamt total unrecht. Gemäß dem BEEG endet die Elternzeit und der Vollzeitvertrag lebt wieder auf. Nach diesem Vollzeitvertrag ist dann auch der Zuschuss zu zahlen. Liegen Sie dagegen Rechtsmittel ein! Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 16.11.2017



Antwort auf: Lohnsteuer auf Arbeitgeberzuschuß bei erneuter Schwangerschaft

AG und Prüfer sollten DRINGEND mal wieder zur Nachschulung. Schau mal hier: https://www.haufe.de/sozialwesen/versicherungen-beitraege/vorzeitiges-ende-der-elternzeit-bei-neuer-schwangerschaft_240_156784.html Wenn Du die EZ beendest, tritt AUTOMATISCH der VZ-Vertrag in Kraft und danach richtet sich das Mutterschaftsgeld. Genau deshalb hat der Gesetzgeber eben diese Änderung beschlossen. Hier wird es auch noch genauer geregelt: https://books.google.de/books?id=m9kWi3PtxVgC&pg=PA9&lpg=PA9&dq=%C2%A7+16+Abs.+3+Bundeselterngeld-+und+Elternzeitgesetz+(BEEG)+in+Kraft,+berechnung+Mutterschaftsgeld&source=bl&ots=KNo8qqRAx-&sig=je8OQKQxUeU_ZUUHMdr8reYXHj0&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwi584nFiMHXAhXL1BoKHRigBgUQ6AEIYTAJ#v=onepage&q=%C2%A7%2016%20Abs.%203%20Bundeselterngeld-%20und%20Elternzeitgesetz%20(BEEG)%20in%20Kraft%2C%20berechnung%20Mutterschaftsgeld&f=false Der Prüfer und der Ag wären nur dann in Recht, wenn dein VZ-Aertrag DAUERHAFT in einen Minijob gewandelt worden wäre. Ob das vorliegt kannst nur du beantworten. Ansonsten würde ich die Seiten mal ausdrucken und den beiden vorlegen.

Mitglied inaktiv - 15.11.2017, 18:12



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