Kündigung/Betriebsschließung in der Elternzeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Kündigung/Betriebsschließung in der Elternzeit

Hallo Frau Bader, ich befinde mich zur Zeit in der Elternzeit und arbeite Teilzeit bei meinem langjährigen Arbeitgeber. Nun wird der Firmenstandort Deutschland geschlossen. Fragen: 1.) wie verhält sich das mit meiner Kündigung, ich bin doch im Prinzip unkündbar? 2.) wie wird das mit dem Arbeitslos melden, da ich ja in der Elternzeit bin? Gibt es da Besonderheiten? 3.) Kann ich die Elternzeit " mit nehmen " zu einem neuen Arbeitgeber? Für Ihre Antwort herzlichen Dank im Voraus. MFG Mary

Mitglied inaktiv - 10.10.2003, 21:22



Antwort auf: Kündigung/Betriebsschließung in der Elternzeit

Hallo, wenn die Firma schließt, wird man Ihnen kündigen, dann sind Sie arbeitslos. Hierzu braucht der AG die Zustimmung der Aufsichtsbehörde, wenn Sie im EU oder Mutterschutz sind. Wenn dies nicht geschieht, können Sie kündigen, Vorteile haben Sie dadurch nicht. Wenn Sie nicht kündigen, läuft der EU erst einmal weiter. Reden Sie dann aber lieber mit der KK, damit Ihnen keine Unannehmlichkeiten entstehen (faktisch sind Sie ja nicht mehr im EU). Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht, diese kann vertraglich vereinbart sein, ansonsten erhält man sie nur, wenn man dies mit dem AG vereinbart ist oder man sich gerichtlich vergleicht. Mit dem Ende des Vertrages endet auch der EU. Sie haben dann keine Ansprüche auf beitragsfreie KK + Sozialversicherung mehr. Sie können sich dann beim Arbeitsamt melden, Arbeitslosengeld + beitragsfreie KK erhalten Sie jedoch nur, wenn Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass Sie eine Unterbringung des Kindes nachweisen müssen. Bei der Erziehungsgeldstelle muss es angegeben werden, wenn Sie Leistungen vom AA beziehen, da sich dies möglicherweise auswirkt. Bezüglich des MGs ist der Zeitpunkt des Beginns des Mutterschutzes wichtig. Wenn Sie da noch im Arbeitsverhältnis standen, erhalten Sie ganz normal MG. Wenn nicht mehr, erhalten Sie MG von der KK in Höhe des Arbeitslosengeldes (falls Sie welches erhalten). Gruß, NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 11.10.2003



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