Wieviele Tage Kinderkrankengeld stehen mir denn zu? Bin bei der SBK, ledig, alleinerziehend und habe mit dem Vater meines Sohnes das gemeinsame Sorgerecht.
Hat das gemeinsame Sorgerecht irgendwelche Auswirkungen darauf?
Mitglied inaktiv - 12.01.2007, 17:28
Antwort auf:
Kinderkranktagegeld
Hallo,
der § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt diese Rechtsansprüche eindeutig. Es besteht nach § 45 Abs. 1 - 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V ein Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber für die Dauer von 20 Arbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr, wenn man alleine lebt. Als Höchstdauer nennt das Gesetz jedoch maximal 25 Arbeitstage für Mutter und 25 für den Vater, unabhängig von der Kinderzahl.
Allerdings sind folgende Voraussetzungen zu beachten: Es muß ärztlich bestätigt werden, daß das Kind der Beaufsichtigung, Betreuung und Pflege bedarf, eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen und pflegen kann und schließlich, das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für die Zeit der Freistellung wird von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, es sei denn, daß durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag eine Entgeltfortzahlung gewährt wird.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so bersteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach §45 SGB V.
Liebe Grüsse,
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 15.01.2007