Frage: Kinderkrankengeld

Hallo Frau Bader, mein Sohn ist privat versichert, ich bekomme zwar eine Krankschreibung für ihn (bin berufstätig/TZ in Elternzeit und gesetzlich versichert), aber ich bekomme kein Krankengeld von meiner KV. Wäre das wie unbezahlter Urlaub rechtlich gesehen, wenn ich zu Hause bleibe? Hätte ich Nachteile bzgl. Sozialversicherung? Wäre ich z.B. diese Tage nicht krankenversichert und müsste Behandlung selbst zahlen? Gruß, Rike

Mitglied inaktiv - 02.03.2008, 12:30



Antwort auf: Kinderkrankengeld

Hallo, Ja. Das Arbeitsverhältnis ruht in der Zeit des unbezahlten Urlaubs. Damit sind Arbeitsleistung und monatliches Einkommen ausgesetzt. Die sogenannten Nebenpflichten, wie Treue-, Fürsorgepflicht und Wettbewerbsverbot bleiben allerdings weiter bestehen. Alle üblichen Regelungen zu Kündigungen, Kündigungsschutz und Urlaub bleiben erhalten. Anteilige Kürzungen zu Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder betriebliche Altersversorgung sind zulässig. Der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung, und damit auch in der gesetzlichen Krankenversicherung, bleibt bis zu 4 Wochen nach Antritt des unbezahlten Urlaubs bestehen. Während dieser Zeit darf keine Entgeltersatzleistung, wie Krankengeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen werden. Die Mitgliedschaft bleibt auch dann erhalten, wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung zunächst nicht feststeht oder für mehr als auf einen Monat befristet ist. Dauert die Zeit der Abwesenheit länger als 1 Monat, muss spätestens am letzten Tag dieser Frist von 4 Wochen eine Abmeldung erfolgen. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung bzw. Krankenversicherung endet damit. Liebe Grüsse, Nb

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 02.03.2008



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