Sehr geehrte Frau Bader,
mein Partner möchte gerne 2 Monate Elternzeit nehmen. Da er in einem Kleinbetrieb arbeitet, möchte er dem AG gerne entgegenkommen und teilweise arbeiten. Die 30h/Woche dürfen im Durchschnitt auf den Bezugsmonat gesehen nicht überschritten werden, ist das richtig? Heißt es wäre möglich während eines BM zwei Wochen komplett zuhause zu bleiben und die dritte u vierte Woche je 40h/Woche zu arbeiten, um Elterngeld zu bekommen (auf den Differenzbetrag das ist klar)? Wären insgesamt im Bezugsmonat 80h Arbeit.
Den 2.Monat möchte er gerne zu einem späteren Zeitraum nehmen (innerhalb des ersten Jahres) und dann komplett zuhause bleiben. Diesen Monat muss er bereits beim Antrag des 1.Monats bekanntgeben oder ist das auch später noch möglich?
Hoffe, Sie können uns weiterhelfen.
Vielen Dank und liebe Grüße
von
Sonnenschein2019
am 12.12.2018, 06:31
Antwort auf:
Ist es möglich,während der Elternzeit (Elterngeldbezug) > 30h/Woche zu arbeiten?
Hallo,
eine solche Verteilung ist möglich.
Es dürfen im Monatsschnitt nur die 30 ST/WO sein
Liebe Grüße
NB
von
Nicola Bader, Rechtsanwältin
am 14.12.2018
Antwort auf:
Ist es möglich,während der Elternzeit (Elterngeldbezug) > 30h/Woche zu arbeiten?
Ja das mit dem Verteilen der Arbeitszeit auf zwei statt vier Wochen ist möglich. Aber bitte beachtet dabei, dass immer der Bezugsmonat(Lebensmonat) zählt, nicht der Kalendermonat. Nicht, dass er am Ende des wegen doch über 30h/Woche im Schnitt kommt.
Die Richtlinien zum Elterngeld geben da eine tolle Hilfe an, wie viel insgesamt in einem Lebensmonat gearbeitet werden darf, egal wie viele Wochen man tatsächlich dabei aktiv ist, um im Schnitt unter 30h zu bleiben:
Bei 28 Tagen im Lebensmonat beträgt die zulässige Arbeitszeit 120 Stunden,
bei 29 Tagen 125 Stunden,
bei 30 Tagen 129 Stunden und
bei 31 Tagen 133.
Ja, er muss einem Arbeitgeber (und der Elterngeldstelle) beide Monate zusammen angeben. Sollte er das nicht tun, kann/darf der Arbeitgeber den zweiten Monate (der später beantragt werden soll) ohne Angabe von Gründen einfach ablehnen. Und dann müsste dein Mann den ersten Elterngeldmonat auch wieder zurückzahlen.
von
Dojii
am 12.12.2018, 07:54