Im dritten Jahr Elternzeit (muss erst beantragt werden) Nebentätigkeit

 Nicola Bader Frage an Nicola Bader Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

Frage: Im dritten Jahr Elternzeit (muss erst beantragt werden) Nebentätigkeit

Sehr geehrte Frau Bader, ich beantrage nächste Woche die Verlängerung meiner Elternzeit, geplant hatte ich 2 Jahre, jetzt möchte ich doch 3 Jahre mein Kind betreuen. Könnte ich meine Elternzeit dann aber auch wieder verkürzen ? In dieser Zeit möchte ich weiterhin in einem anderen Unternehmen (andere Branche wie mein Haupt AG) auf 450,00€ arbeiten. Ich habe bereits die Genehmigung für diese Tätigkeit von Dezember 19 bis März 20. Diesen Zeitrahmen habe ich im Antrag fixiert, da ich damals der Meinung war ab April 20 wieder zu arbeiten. Muss mein AG auch weiterhin zustimmen ???? Oder darf ich einfach im dritten Jahr der Elternzeit nebenher arbeiten ? und wenn er ablehnen darf ? Was wären hierfür die Gründe ? Es wären 12 Stunden pro Woche, maximal. Bei meinem alten AG hätte ich die Möglichkeit auf 20 Std oder mehr. Das ist momentan nicht möglich. Muss ich bei der Verlängerung meines Antrages für die Elternzeit einen Grund angeben ? Vielen Dank im Voraus

von LAT2018 am 12.02.2020, 21:37



Antwort auf: Im dritten Jahr Elternzeit (muss erst beantragt werden) Nebentätigkeit

Hallo, 1. Sie teilen dem Ag die Verlängerung der EZ mit u beantragen gleichzeitig die Verlängerung der TZ. Ablehnen darf er nur aus wichtigen betrieblichen Gründen (die noch schwerer darzustellen sind, da er ja schon genehmigt hat) 2. Einen Anspruch auf Verkürzung gibt es nach der Verlängerung nicht. Liebe Grüße NB

von Nicola Bader, Rechtsanwältin am 13.02.2020



Antwort auf: Im dritten Jahr Elternzeit (muss erst beantragt werden) Nebentätigkeit

du teilst einfach das 3. jahr mit. zustimmung bedarf es keiner. ABER wenn du vor ablauf der 3 jahre zurückkommen möchtest, kommt es drauf an, ob du IN diesem 3. jahr eine tz von nicht mehr als 30 h arbeiten möchtest, was du darfst, dann vereinbarst du einfach eine tz während der ez ODER ob du die EZ beenden möchtest um dann zu arbeiten ohne elternzeit. DAS bedarf seiner zustimmung. beachte auch, dass wenn du weg2 gehst, dein alter vertrag futsch ist, solltest du nicht so arbeiten, wie es vor der eZ war. also wenn du nur tz NACH ENDE der ez arbeiten möchtest. den nebenjob würde ich bei der verlängerung der ez mit reinschreiben. wenn er einmal genehmigt hat, wird er keine grüde haben, es jetzt abzulehnen. mitteilen musst du es ihm aber. ich würde sicherheitshalber um bestätigung der ez UND des Nebenjobs bitten. ablehungsgründe sind eigentlich nur, wenn es direkte konkurrenz ist aber da er ja schonmal genehmigt hat und der nebenjob eigentlich der gleiche ist, wird das so weiterlaufen können.

von mellomania am 12.02.2020, 21:59



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